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Berlin (ots) - Mit dem Jahreswechsel gibt es auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung einige Neuerungen. Welche das sind, erklärt die Deutsche
Rentenversicherung Bund in Berlin.
Beitragssatz bleibt stabil
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil: Bereits seit
neun Jahren in Folge liegt er bei 18,6 Prozent, in der knappschaftlichen
Rentenversicherung beträgt er 24,7 Prozent.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen
2026. Für Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, liegt
die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei rund 20.700 Euro. Bei Renten
wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hängt von den zurückgelegten
Versicherungszeiten ab. Durch die "Zurechnungszeit" werden Betroffene zusätzlich
so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen
bis zum regulären Renteneintritt weitergearbeitet und Beiträge eingezahlt.
Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Der reguläre Rentenbeginn steigt bis
2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet
die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 2 Monaten mit 66 Jahren und 3
Monaten. Damit erhöht sich die Zurechnungszeit um einen Monat, wodurch die Rente
höher ausfällt.
Regulärer Renteneintritt: Altersgrenzen werden weiter angehoben
Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2031 schrittweise
vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Der Jahrgang 1961 erreicht seine
reguläre Altersgrenze daher mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für später Geborene
erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. Ab dem
Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Der
individuelle Beginn des Ruhestands lässt sich mit dem Rentenbeginn- und
Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung ganz einfach selbst
berechnen: Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner | Deutsche Rentenversicherung (h
ttps://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/
RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html) .
Rente für besonders langjährige Versicherte: Altersgrenze steigt um weitere zwei
Monate
Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (früher Rente
ab 63) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Für
1962 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und acht Monaten. Sie erhöht sich für
später Geborene um zwei Monate pro Jahrgang. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt
dann einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Diese Altersrente kann
nach mindestens 45 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung
bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters ohne Abschläge in Anspruch
genommen werden.
Abschläge für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahre steigen
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht, kann mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in
Anspruch nehmen, jedoch nur mit Abschlägen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je
Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Da sich das reguläre
Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre erhöht, steigt auch der Abschlag
bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs
1963, die 2026 63 Jahre alt werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren
und zehn Monaten. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt
der Abschlag somit 13,8 Prozent.
Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro
Die Minijob-Grenze, also die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, steigt 2026
von 556 Euro auf 603 Euro. Grund hierfür ist die Kopplung an die Entwicklung des
Mindestlohns: Dieser steigt 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro und damit auch
die Minijob-Grenze. Die kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen
Betrieb wird 2026 von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen bzw. 90
Arbeitstage erhöht.
Minijob: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung widerrufbar
Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die
Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung
ist danach ausgeschlossen.
Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
Seit 1. Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze im Minijob, die
"Geringfügigkeitsgrenze", dynamisch angelegt und folgt der Entwicklung des
Mindestlohns. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, steigt auch die
Verdienstgrenze im Minijob, wodurch sich der Übergangsbereich im Midijob
verändert: Im Jahr 2026 steigt die Untergrenze für Verdienste aus
Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich von 556,01 Euro auf 603,01 Euro.
Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Als Midijobber gilt, wer
regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient. Für Verdienste
innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten
Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser steigt bis zum Erreichen der
Obergrenze von 2.000 Euro. Erst dann wird die volle Beitragshöhe fällig. Die
Rentenansprüche werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet und vermindern
sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
Beitragsbemessungsgrenze und Durchschnittsentgelt steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt seit 2025 einheitlich für Ost- und
Westdeutschland. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und
Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags
berücksichtigt werden. Für darüberhinausgehende Beträge werden keine Beiträge
fällig. 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro auf
8.450 Euro.
Das jährliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung
von Entgeltpunkten im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2026 vorläufig
51.944 Euro betragen. 2025 waren es 50.493 Euro. Das vorläufiges
Durchschnittsentgelt wird benötigt, da zum Zeitpunkt der Rentenberechnung die
Lohn- und Gehaltsdaten des laufenden Jahres zur Bestimmung des finalen
Durchschnittsentgelts noch nicht vorliegen.
Jährliche Bezugsgröße in der Rentenversicherung steigt ebenfalls
Die jährliche Bezugsgröße steigt 2026 von 44.940 Euro auf 47.460 Euro.
Umgerechnet auf den Monat, ergeben sich 3.955 Euro. Anhand der Bezugsgröße
werden beispielsweise die Beiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen
in der Rentenversicherung berechnet. Die Bezugsgröße steigt, weil sie dynamisch
an die Lohnentwicklung gekoppelt ist. Sie orientiert sich am durchschnittlichen
Einkommen aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres (z.B. für 2026 an
den Löhnen von 2024) und wird jährlich angepasst.
Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2026 von 103,42 Euro auf
112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Bis
spätestens 31. März 2026 können noch freiwillige Beiträge für das Jahr 2025
gezahlt werden. Möglich ist dies mit Beträgen zwischen 112,16 Euro und 1.497,30
Euro.
Alle Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Deutschland
haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind,
können diese freiwilligen Beiträge leisten, ebenso Deutsche mit Wohnsitz im
Ausland. Auch Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis
zum Erreichen des regulären Rentenalters freiwillige Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen und dadurch ihre Rente weiter erhöhen.
Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind Versicherte, die die reguläre
Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Steueranteil für Neurentner steigt auf 84 Prozent
2026 steigt der Steuergrundfreibetrag auf 12.348 Euro. Für Neurentner steigt der
steuerpflichtige Anteil der Rente ebenfalls: Menschen, die 2026 in Rente gehen,
müssen diese zu einem Anteil von 84 Prozent versteuern. Die übrigen 16 Prozent
der ersten vollen Bruttojahresrente sind steuerfrei. Mit jedem neuen
Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 in
den Ruhestand geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Bestandsrenten
sind hiervon nicht betroffen.
Abgabe zur Künstlersozialversicherung sinkt
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2026 von bisher 5 Prozent
auf 4,9 Prozent. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben.
Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an
selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten
gezahlt wurden. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende
Kalenderjahr festgelegt.
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OTS: Deutsche Rentenversicherung Bund
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