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Ja zur Steuerermäßigung / Es ging um eine unentgeltlich genutzte Wohnung im Elternhaus (FOTO) |
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| 2.02.2026 11:09 Uhr |
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) |
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Berlin (ots) - Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können
steuerlich mit 20 Prozent (höchstens 1.200 Euro im Jahr) beim Fiskus geltend
gemacht werden. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS auch dann, wenn eine Wohnung unentgeltlich genutzt wird.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 23/21)
Der Fall: Ein Steuerzahler nutzte die Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter
als Nebenwohnsitz. Als Dachreparaturen fällig wurden, gab er diese in Auftrag,
bezahlte sie und beantragte eine Anerkennung der Lohnkosten als haushaltsnahe
Dienstleistung. Fiskus und Finanzgericht verweigerten dies mit der Begründung,
ohne förmlichen Mietvertrag habe gar keine Verpflichtung bestanden, das Dach zu
sanieren. Der Fall ging bis vor die höchste fachgerichtliche Instanz.
Das Urteil: Der BFH ging näher auf die Definition eines "Haushalts" ein. Dazu
müsse sich ein "hauswirtschaftliches Leben" des Steuerzahlers entfalten. Aber es
sei nicht erforderlich, dass der Nutzer wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder
Mieter sei. Auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten könne man einen
Haushalt führen. Der Steuerabzug müsse auch nicht deswegen versagt werden, weil
die Mutter von der Dachsanierung als Mitbewohnerin in dem Haus profitiert habe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6208263
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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