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Anspruch auf Stellplatz / Er war mit einer Wohnungsnummer bezeichnet worden (FOTO) |
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| 2.02.2026 11:11 Uhr |
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) |
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Berlin (ots) - Wenn im Mietvertrag für eine Wohnung davon die Rede ist, dass ein
bestimmter Stellplatz für ein Fahrzeug mitgenutzt werden kann, dann darf dem
Mieter dieser Platz später nicht einfach weggenommen werden. So urteilte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz.
(Amtsgericht Ibbenbüren, Aktenzeichen 30 C 330/20)
Der Fall: Die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung forderte von ihrer Mieterin
plötzlich eine monatliche Gebühr von 25 Euro für einen von der Betroffenen
bereits längere Zeit genutzten PKW-Stellplatz. Weil diese nicht bezahlen wollte,
sprach die Eigentümerin die Stellfläche einem anderen Mieter zu. Das wollte sich
die ursprüngliche Nutzerin nicht bieten lassen und zog dagegen vor Gericht.
Das Urteil: Das Amtsgericht verpflichtete die Eigentümerin dazu, den Platz für
den PKW der ursprünglichen Mieterin wieder zur Verfügung zu stellen. Besagte
Stellfläche sei ebenso wie ein unstreitig mit der Wohnung verbundener Kellerraum
mit dem Schild "Wohnung Nr. 5" versehen gewesen. "Nach dem objektiven
Empfängerhorizont", so hieß es in der Urteilsbegründung, habe die Mieterin davon
ausgehen können, dass ihr die Fläche zur Verfügung stehe - ohne zusätzliche
Kosten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6208265
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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