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Neustadt a. d. W. (ots) - Eine Steuererklärung kann sich lohnen - auch noch
nachträglich. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun:
Das ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Somit kann die Steuererklärung
für 2021 noch bis zum 31. Dezember 2025 abgegeben werden. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, warum man
sich jetzt beeilen und was man beachten sollte, wenn man kein Geld zu
verschenken hat.
Freiwillige Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend möglich
Es gibt zwei Arten von Steuererklärungen: die Pflichtveranlagung und die
Antragsveranlagung. Wer zur ersten Kategorie gehört, muss in der Regel bis zum
31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben. Beispielsweise muss die
Steuererklärung für 2025 dann bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt sein. Eine
Ausnahme bildeten die wegen der Corona-Pandemie verlängerten Abgabefristen. Eine
Veranlagungspflicht besteht zum Beispiel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die zusätzliche Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 Euro in
einem Kalenderjahr erhalten oder gleichzeitig Lohn aus mehreren
Beschäftigungsbehältnissen bezogen haben.
Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann dies freiwillig tun und ist nicht
an die Frist für Pflichtveranlagungen gebunden. Vielmehr ist eine solche
Antragsveranlagung bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Das heißt: Eine
freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2021 kann noch bis zum 31. Dezember
2025 abgegeben werden. Und das kann sich durchaus lohnen. Denn sehr häufig
können gerade diejenigen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Stichtag 31. Dezember: Jetzt noch Steuerrückerstattung für 2021 sichern
Wer im Jahr 2021 Lohn oder Gehalt bezogen hat und nicht zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet war, sollte bis zum 31. Dezember 2025 noch seine
Steuererklärung für 2021 einreichen. Denn es gibt zahlreiche Faktoren, die zu
einer Steuerrückerstattung führen können: Werbungskosten - dazu gehören unter
anderem die Fahrtkosten zur Arbeit -, Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen oder auch Lohnschwankungen. Letzteres kann auch Studierende
betreffen, die teilweise neben dem Studium gearbeitet, aber nicht immer gleich
viel verdient haben.
Wer eine Steuerrückerstattung erhalten würde, aber seine Steuererklärung für
2021 nicht bis zum 31. Dezember 2025 abgibt, verschenkt Geld. Deshalb sollte man
jetzt schnell sein und auch an Ausgaben denken wie beispielsweise für
Arbeitsmittel, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie
Krankheits-, Kinderbetreuungs- und Umzugskosten oder auch Spenden, die im Jahr
2021 angefallen waren.
Wichtig: Belege über Ausgaben müssen nicht automatisch mit der Steuererklärung
eingereicht werden. Falls das Finanzamt aber Belege anfordert, sollten sie
griffbereit sein.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
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OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
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