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Kiel (ots) - Zoll stellt illegale Vapes und Wasserpfeifentabak im Wert von rund
15.000 Euro in Kieler Geschäft sicher
Einsatzkräfte des Hauptzollamts Kiel stellten am 23. Januar 2026 in einem
Geschäft im Kieler Stadtgebiet im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme
Wasserpfeifentabak sowie Vapes und Liquids im geschätzten Wert von rund 15.000
Euro sicher.
Nach Betreten des Geschäfts wurde der Inhaber, ein 54-jähriger deutscher
Staatsangehöriger, über die Maßnahme informiert. Auf Nachfrage gab er an, in dem
Geschäft Tabakwaren zu verkaufen. Zigaretten würden ausschließlich über
aufgestellte Automaten vertrieben, auf die er keinen Zugriff habe.
Während der anschließenden Kontrolle stellten die Einsatzkräfte zunächst mehrere
wiederaufladbare E-Zigaretten ohne gültige deutsche Steuerzeichen sicher. Die
Produkte wiesen ausschließlich englischsprachige Warnhinweise auf.
Trotz Nachfrage erklärte der Inhaber zunächst, keine weiteren derartigen Waren
zu führen.
Bei einer weitergehenden Durchsuchung des Verkaufsraums fanden die Zöllner
jedoch zusätzlich einen Karton mit insgesamt 200 E-Zigaretten. Darüber hinaus
wurde in einem Büroraum eine Tüte mit elf Packungen Wasserpfeifentabak ohne
gültige Steuerzeichen mit jeweils 215 Gramm Bruttogewicht aufgefunden.
"Gerade bei Vapes und Wasserpfeifentabak sehen wir immer wieder, dass Ware ohne
Steuerzeichen in den regulären Einzelhandel gelangt - und damit außerhalb des
legalen Marktes", erklärt Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.
"Solche Fälle sind für uns ein klarer Prüfauftrag, weil es dabei nicht nur um
Steuerrecht geht, sondern auch um den Schutz der Verbraucher, wenn Herkunft,
Inhaltsstoffe und Produktsicherheit nicht nachvollziehbar sind."
Gegen den Inhaber wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung eingeleitet. Die Tabakwaren wurden sichergestellt.
Insgesamt handelt es sich um rund 14.100 Milliliter Substitutflüssigkeiten sowie
etwa 2.200 Gramm Wasserpfeifentabak.
"Bei E-Zigaretten und Liquids überprüft der Zoll die ordnungsgemäße Versteuerung
der Tabakerzeugnisse. Hinweise auf Verstöße können auch die Bauart, Füllmenge
und Verpackung geben, wenn sie nicht den deutschen Vorgaben entsprechen", so
Oder weiter.
"Gerade bei Produkten, die erkennbar nicht für den deutschen Markt bestimmt
sind, sehen wir häufig unzulässige Füllmengen oder Ausführungen - und damit
Hinweise darauf, dass diese Ware unabhängig von der Steuerfrage nicht in den
Handel gelangen darf. Derartige Verstöße werden durch uns an die zuständigen
Ordnungsbehörden weitergeleitet".
Die weiteren Ermittlungen dauern an.
Zusatzinformation:
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen in Deutschland nicht nur klassische
Tabakwaren, sondern auch sogenannte Substitute für Tabakwaren - hierzu zählen
insbesondere sämtliche Flüssigkeiten für E-Zigaretten - der Tabaksteuer,
unabhängig vom Nikotingehalt.
Tabakwaren und Substitute dürfen nur mit gültigem deutschen Steuerzeichen in den
Verkehr gebracht werden.
Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten darüber
hinaus verbindliche produktspezifische Vorgaben nach dem Tabakerzeugnisgesetz,
unter anderem eine maximale Nikotinkonzentration von 20 Milligramm pro
Milliliter sowie Füllmengenbegrenzungen von höchstens 10 Millilitern für
nikotinhaltige Nachfüllbehälter und 2 Millilitern für nikotinhaltige
Einweg-E-Zigaretten. Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten in
Deutschland als nicht verkehrsfähig.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Kiel
Gabriele Oder
Telefon: 0431-20083-1106
Mobil: 016091162783
E-Mail: presse.hza-kiel@zoll.bund.de
www.zoll.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/blaulicht/pm/121233/6205694
OTS: Hauptzollamt Kiel
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