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ZOLL-E: Andidumpingzollhinterziehung bei Aluminiumfolienprodukten für den Friseurbedarf (FOTO) |
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| 31.03.2026 16:40 Uhr |
Zollfahndungsamt Essen |
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Neuss/Willich/Würzburg/Hamburg/Ansbach/Viersen/Düsseldorf/Rem-Murr-Kreis/Ratzebu
rg/Göppingen/ (ots) - Seit Juli 2022 ermittelten die Essener Zollfahnder
gemeinsam mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, Zentrum Köln gegen einen
internationalen Aluminiumfolienhändler wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen
Schmuggels gem. § 373 der Abgabenordnung. Bei insgesamt 31 Importen von
Aluminiumfolienprodukten, welche insbesondere dem Friseurbedarf als sog.
"Strähnchenfolien" dienten, bestand der Verdacht, dass die von der EU
vorgesehenen Antidumpingzölle in Höhe von 35,6% nicht gezahlt wurden. Jetzt fiel
vor dem Amtsgericht Krefeld das Urteil: Am 31.03.2026 verurteilte das
Schöffengericht des AG Krefeld den chinesischen Angeklagten zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung
ausgesetzt und darüber hinaus wurde eine Bewährungsauflage in Höhe von 100.000
Euro verhängt. Das Verfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten wurde gegen
Geldauflage eingestellt.
Am 07.03.2023 wurden die vorerst verdeckt geführten Ermittlungen in die offene
Phase überführt. Im Zuge dessen wurden neben der Firmen- und Wohnanschrift in
Neuss und Willich auch diverse Firmenräumlichkeiten von Großabnehmern in Bayern,
Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein auf
gerichtliche Anordnung hin durchsucht. Die Auswertung der sichergestellten
Beweismittel erhärtete die Verdachtslage, sodass die Europäische
Staatsanwaltschaft im Juli 2024 Anklage gegen die beschuldigte Geschäftsführerin
und ihren Ehemann erhob. Der Ehemann übte faktisch die Geschäftsführung der in
Deutschland ansässigen Firma aus. Seine Ehefrau, die eingetragene
Geschäftsführerin, nahm vorrangig einfache Mitarbeitertätigkeiten wahr.
Zu den Hintergründen:
Im Rahmen der zunächst verdeckt geführten Ermittlungen konnten Erkenntnisse zu
einem international agierenden Firmennetzwerk gewonnen werden, mit Hilfe dessen
der tatsächliche Ursprung der Aluminiumfolienprodukte verschleiert wurde. Der
Ursprung der Produkte ist maßgeblich für die in der EU geltende
Antidumpingzollpflicht auf Aluminiumfolienprodukte. So wurde durch den
Angeklagten der nicht antidumpingzollpflichtige Ursprung Myanmar beim Import der
Ware deklariert, obwohl die Waren tatsächlich chinesischen und somit
antidumpingzollpflichtigen Ursprungs waren. Hierzu hat der Angeklagte eine
eigens zu Verschleierungszwecken dienende Firma in Myanmar gegründet und
genutzt, welche jedoch lediglich minimale Behandlungen an den aus China
stammenden Aluminiumfolienprodukten durchgeführt hat, die abschließend jedoch
nicht ursprungsbegründend waren. Die in dieses Firmennetzwerk involvierten
chinesischen Firmen sind in großen Teilen ebenfalls in den Händen des
Angeklagten.
Insgesamt wurden durch diesen Modus Operandi in 24 Einzeltaten Antidumpingzölle
in Deutschland in Höhe von rund 610.000 Euro hinterzogen. Darüber hinaus wurden
dem Angeklagten noch weitere sieben Taten mit einem Gesamtsteuerschaden von rund
140.000 Euro als mittelbarer Täter zur Last gelegt, bei welchen die
Myanmarischen Firma als Versender für in Deutschland importierte Produkte
auftrat. In diesen Fällen traten die Großabnehmer zollrechtlich mit ihrem
eigenen Namen in Erscheinung.
Mit dem Urteil erging auch die Einziehungsentscheidung für rund 321.000 Euro in
das Firmenvermögen, das im Vorfeld bereits mit einem Vermögensarrest in Höhe von
rund 278.000 Euro für das Verfahren gesichert wurde. Hierzu gehören unter
anderem erhobene Sicherheiten für die zu erwartenden Antidumpingzölle beim
Import von Waren, sowie Bankguthaben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Von beiden Seiten wurde Berufung
eingelegt.
Hinweis:
Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gelten die Angeklagten als unschuldig.
Presseanfragen richten Sie bitte an: EUROPÄISCHE STAATSANWALTSCHAFT
- Pressereferentin -
Lidija Globokar Telefon: +352 2794 9273 Mobil: +352 621 463 703 E-Mail:
lidija.globokar@eppo.europa.eu www.eppo.europa.eu/en
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Zollfahndungsamt Essen
Pressesprecherin
Heike Sennewald
Telefon: 0201 10281130
Mobil: 0151 - 6469 5153
Fax: 0201 10281190
E-Mail: presse@zfae.bund.de
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OTS: Zollfahndungsamt Essen
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Zollfahndungsamt Essen
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