Regenstauf (ots) - Homeoffice war gestern. Jetzt kommt Workation. Wer bisher von
zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder
ans Meer. Die Prozesse in den Unternehmen werden weiter digitalisiert und junge
Mitarbeitende wollen mehr. Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation
(Urlaub) liegt im Trend. Für den Arbeitgeber die Aufgaben flexibel und
ortsunabhängig erledigen und in der anschließenden Freizeit schon im Urlaub zu
sein, das wünschen sich viele Arbeitnehmende. Arbeitgeber, die diesen Benefit
anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gilt, einiges zu
beachten, bevor eine Workation gebucht wird. Für das Homeoffice im Ausland
gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf
Arbeitsrecht, Steuern, Krankenkasse, Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht.
Ohne die Zustimmung des Chefs geht nichts
Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen das Recht auf Remote Work arbeitsvertraglich
eingeräumt hat, können Sie nicht einfach in den Flieger steigen. Um
vorübergehend im Ausland tätig zu sein, braucht es die Zustimmung des
Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Je nach
Aufenthaltsort sind Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag nötig. Arbeiten Sie
ungefragt im Ausland, riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung.
Arbeitsrechtlich ist Workation eine Form des mobilen Arbeitens. Bei einem
vorübergehenden Aufenthalt im Ausland bleibt das deutsche Arbeitsrecht weiter
gültig. Obwohl Arbeitnehmende grundsätzlich nur während der regulären
Arbeitszeiten für die Firma erreichbar sein müssen, ist zu überlegen, ob es
während einer Workation großzügiger gehandhabt wird. Denn eine gesicherte
Erreichbarkeit trotz Distanz und Zeitverschiebung kann als vertrauensbildende
Maßnahme gesehen werden.
Neben der Erreichbarkeit sind die technische Ausstattung, zusätzliche Kosten und
datenschutzrechtliche Aspekte zu klären. Es ist ratsam, vorab zu besprechen,
welche Erwartungen die Firma an den Arbeitnehmenden hat. Der Arbeitsfortschritt
im Ausland sollte regelmäßig dokumentiert werden, um das Vertrauen
aufrechtzuerhalten. Abgesehen von der geplanten Aufenthaltsdauer sind die
Umstände festzulegen, unter welchen der Arbeitnehmer auf Weisung des
Arbeitgebers vorzeitig zurückkehren soll.
Doppelbesteuerung vermeiden
Ist ein beruflicher Auslandsaufenthalt geplant, ist meistens die 183-Tage-Regel
für Arbeitnehmende relevant. Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein
halbes Jahr, bleiben Sie weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn Ihr
Wohnsitz und Ihr Arbeitgeber in Deutschland liegen. Die Einkommensteuer wird wie
gewohnt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und abgeführt. Die
183-Tage-Regelung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeitstage. Auch An- und
Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern
mitgezählt.
Werden 183 Tage in einem Land überschritten, wird es kompliziert. Dann kommt
auch das jeweilige Steuerrecht des Landes, in dem die Arbeit erbracht wird, zum
Tragen. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf,
damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten
daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den
länderspezifischen Regelungen eingeholt werden.
Aufenthaltsdauer und Land entscheidend
Sozialversicherungsrechtlich gesehen wird das Homeoffice im Ausland inzwischen
als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft. Das ist vorteilhaft, da die
jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation
übertragen wurden. Auch wenn in diesem Fall die Initiative für den
Auslandsaufenthalt von dem Mitarbeitenden und nicht von der Firma ausgeht.
Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise durch den
Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Arbeitnehmenden zu stellen. Somit wird
sichergestellt, dass dieser während der Workation-Zeit weiterhin im deutschen
Sozialversicherungssystem bleibt. Dies ist aber nur möglich, wenn weniger als
die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland getätigt wird und das Land Teil
des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den
Ländern der EU die Schweiz, Norwegen, Island, Australien, Kanada, Quebec, die
USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen,
Marokko, Tunesien sowie das Vereinigte Königreich.
Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarungen zur
Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-,
Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt eine
verschärfte Regelung. Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur
aufrechterhalten, sofern maximal 25 Prozent eines Kalenderjahres im Ausland
gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, was gilt.
Trotz des Verbleibs im deutschen Sozialversicherungssystem sollten
Arbeitnehmende vor ihrer Workation ihren Versicherungsschutz checken. Eine
Auslandskrankenversicherung für einen längeren Auslandsaufenthalt ist dringend
anzuraten. Auch sollte eine Haftpflichtversicherung einspringen, falls es zu
einem versehentlichen Missgeschick kommt. Zu guter Letzt ist zu klären, welche
Versicherung im Falle eines Freizeitunfalls einspringt und die Kosten übernimmt.
Von Freiheit bis Workation-Visa
Innerhalb der EU besteht ein Freizügigkeitsabkommen. EU-Bürger können sich ohne
Einschränkungen in einem EU-Land aufhalten und dort arbeiten. Jedoch sind die
jeweiligen Meldepflichten der Länder für längere Aufenthalte zu beachten.
Außerhalb der EU kann ein Einreisevisum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine
Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Einige Staaten wie beispielsweise die
Vereinigten Arabischen Emirate bieten ein spezielles Workation-Visum an. Dieses
schafft einen rechtlichen Rahmen für eine Workation und soll es Arbeitnehmern
leicht machen. Die Rahmenbedingungen der Workation-Visa verschiedener Länder
unterscheiden sich jedoch voneinander.
Mit einer guten Vorbereitung gelingt's
Workation an der Ostsee oder im Allgäu ist einfach. Innerhalb Deutschlands
ändert sich nichts. Bei einem geplanten Aufenthalt in anderen Ländern steigt die
Komplexität der Organisation, da jeweils die individuellen Regelungen zu prüfen
und zu befolgen sind. Tipp: Je weniger Aufwand der Arbeitgeber mit den
rechtlichen Rahmenbedingungen hat, desto offener wird er sich vermutlich für
eine solche Arbeits-Urlaubs-Kombination zeigen.
Der Mitarbeitende muss sich in jedem Fall um eine diskrete und ungestörte
Umgebung sowie eine stabile W-Lan-Verbindung kümmern. Ein überlaufener Strand
oder ein gut besuchtes Straßencafé sind eher weniger geeignet als eine ruhige
Terrasse mit Meerblick eines privaten Appartements. Gerade im Hinblick auf die
Offenlegung von betrieblichen Daten ist dieser Aspekt wichtig. Spezielle Hotels
mit Coworking-Ausstattung oder Crowdworking-Spaces in Großstädten bieten sich da
an.
Damit die Tätigkeit im Ausland sofort aufgenommen werden kann, ist es hilfreich,
sich vorab mit der IT-Abteilung der Firma in Verbindung zu setzen, ob die
Berechtigungen passen. Nichts ist schlimmer, als wenn der Netzzugang zu den
Firmendaten nicht gelingt. Die notwendigen Kontaktdaten inklusive Telefonnummern
sollten daher immer parat sein.
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: mailto:presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
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OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
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