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POL-UL: (BC) Biberach - Autofahrerin übersieht Radler / Leichte Verletzungen erlitt ein 40-Jähriger am Mittwoch in Biberach. |
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| 22.01.2026 12:13 Uhr |
Polizeipräsidium Ulm |
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Ulm (ots) - Die 60-Jährige fuhr mit ihrem Audi gegen 10 Uhr in der
Hans-Liebherr-Straße in Richtung Memminger Straße. Die Autofahrerin bog nach
rechts in die Artur-Handtmann-Straße ab. Dabei übersah sie wohl den
vorfahrtsberechtigten Radfahrer. Der 40-Jährige fuhr dort auf dem
gekennzeichneten Rad- und Gehweg, welcher parallel zur Hans-Liebherr-Straße
verläuft. Der Radler krachte in die rechte Seite des abbiegenden Audi. Bei dem
Zusammenstoß zog sich der helmtragende Radfahrer leichte Verletzungen am Rücken
zu. Der Rettungsdienst brachte ihn in eine Klinik. Die Polizei Biberach schätzt
den Schaden am Auto auf rund 1.000 Euro. Wie hoch der Schaden an dem Herrenrad
ist, muss die Polizei noch ermitteln. Auf die Autofahrerin kommt eine Anzeige
zu.
Das Fahrrad ist ein etabliertes Fortbewegungsmittel um zum Ziel zu kommen.
Sicherheit ist dabei für viele Menschen wichtig bei der Entscheidung, auf ein
Fahrrad zu steigen oder gern damit zu fahren, zumal Radfahrer im Straßenverkehr
dem Auto kräftemäßig unterlegen sind. Deshalb gilt besonders für Radfahrer
vorrausschauend zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer stets im Blick zu haben.
Doch auch im Straßenverkehr gibt es verschiedene Flächen, auf denen sie
geschützt unterwegs sind:
Ein Radweg ist entweder durch einen Bordstein baulich von der Fahrbahn getrennt
oder aber er hat eine andere Höhe als die Straße. Außerorts dürfen auch Mofas
die Radwege benutzen. Für den Fahrer des Radweges gilt das Rechtsfahrgebot. Das
heißt auch, dass der Weg zu nutzen ist, der in die gleiche Richtung führt wie
der danebenliegende Fahrstreifen.
Ein weiterer Sonderweg für Radfahrer ist der Radfahrstreifen. Er ist nicht
baulich, sondern durch eine durchgezogene breite weiße Linie von der Fahrbahn
getrennt. An einer Ampel müssen Radfahrer die Zeichen für den Autoverkehr
beachten, es sei denn, eine Fahrradampel wurde installiert. Sind Radweg oder
Radfahrstreifen vorhanden und als solche durch ein Verkehrszeichen
gekennzeichnet, so müssen diese durch den Radfahrer auch genutzt werden. Tut der
Radler das nicht, muss er mit einem Bußgeld rechnen.
Ein Fahrradschutzstreifen ist ein Bestandteil der Fahrbahn und lediglich durch
eine gestrichelte Linie markiert. Bei diesem Schutzstreifen handelt es sich um
einen Bestandteil der Fahrbahn. Hier ist allerhöchste Aufmerksamkeit geboten,
denn auch Autofahrer dürfen bei Bedarf und ohne Gefährdung für die Radler den
Schutzstreifen befahren. Halten oder Parken dürfen Autos dort jedoch nicht. Da
dieser Streifen Teil der Fahrbahn ist, haben die Radfahrer die Verkehrszeichen
zu beachten, die auch für Autofahrer gelten.
Um besser erkannt zu werden, empfiehlt die Polizei allen Radlern auffällige,
reflektierende Kleidung zu tragen. Ein passender Helm kann schlimme Verletzungen
verhindern. Weitere Tipps und Hinweise zum Thema sicheres Radfahren erhalten sie
unter www.gib-acht-im-verkehr.de.
++++0124024 (JC)
Bernd Kurz, Tel. 0731/188-1111
Rückfragen bitte an:
Polizeipräsidium Ulm
E-Mail: ulm.pp@polizei.bwl.de
http://www.polizei-bw.de/
Weiteres Material: http://presseportal.de/blaulicht/pm/110979/6201564
OTS: Polizeipräsidium Ulm
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Polizeipräsidium Ulm
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