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Bewirtungskosten und Geschäftsessen richtig von der Steuer absetzen - steuern geld.Bewirtungskosten und Geschäftsessen richtig von der Steuer absetzen 

Bewirtungskosten sind nahezu immer anteilhaft von der Steuer abzusetzen. Pauschal sieht die gesetzliche Regelung vor, dass immerhin 70 Prozent aller Kosten später als Ausgaben abgesetzt werden können. Summiert auf das Jahr, können Unternehmen und Freiberufler erheblich den eigenen Gewinn steuerwirksam reduzieren. Mit diesen Steuertipps lassen sich die eigenen Ausgaben reduzieren und dennoch die geforderten Formalien des Finanzamtes erfüllen.

 Allgemeine Grundregeln zum Absetzen von Geschäftsessen

Um Geschäftsessen wirksam absetzen zu können, wird immer ein sogenannter Bewirtungsbeleg fällig. Dieser enthält:
 

  • eine exakte Auflistung der Speisen
     
  • das Datum
     
  • den Ort
     
  • die Anzahl und Namen der bewirteten Personen
     
  • und die Rechnungsnummer.
     

Er wird nach Aufforderung durch das Gasthaus ausgestellt und sollte maschinell angefertigt werden. Cafés, Restaurants und Bars besitzen hierfür Kassensysteme, die den Bewirtungsbeleg direkt an die herkömmliche Quittung drucken können, ausgefüllt werden muss er, zumindest was Anlass und Personen angeht, aber eigenständig. Während pauschal 70 Prozent von Geschäftsessen abgesetzt werden können, lassen sich Bewirtungen von Mitarbeitern (Arbeitnehmern) vollständig bis zur festgesetzten Höhe absetzen.

 
Trinkgeld absetzen und Geschäftsfreunde bewirten

Die Bewirtungskosten können nicht nur für den primären Geschäftskontakt, sondern auch für alle seine Begleiter abgesetzt werden. Wird also ein Termin mit der Geschäftsführung und der Assistentin ausgemacht, lassen sich Getränke und Speisen von beiden Personen steuerlich geltend machen. Das Trinkgeld für die Bedienung kann ebenfalls erfasst werden, sollte gegenüber dem Kellner aber im Vorfeld angekündigt werden, damit es auf der Rechnung entsprechend erfasst wird.

Die konkrete Geschäftsbeziehung spielt für die Buchhaltung und steuerliche Absetzbarkeit keine Rolle. Die bewirtete Person muss also nicht bereits in geschäftlichem Kontakt zum Rechnungsempfänger stehen. Auch eine potentielle Akquise oder Handelsbeziehung reicht völlig aus. Immer jedoch sollte der Anlass der Bewirtung genau definiert werden. Einfach nur "Akquise" ist nicht ausreichend, hier muss der Rechnungsempfänger den Vorgang und Anlass näher beschreiben.

 
Vorsteuerabzug, Dienstreisen und Auslandseinsätze

Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern (keine Kleingewerbler), die entsprechend auch zum Vorsteuerabzug legitimiert sind, kann die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden. Die Reduktion um 30 Prozent entfällt also nur auf den reinen Netto-Betrag, nicht aber auf die vom Restaurant ausgewiesene Mehrwertsteuer.

Im Ausland sind die Regeln zum Absetzen etwas vereinfacht. Nicht in jedem Land werden Rechnungen zwingend maschinell erstellt, falls doch, enthalten diese unter Umständen nicht alle notwendigen Angaben. Das Finanzamt bevorzugt zwar die maschinelle Erstellung nach deutschen Vorgaben, im Notfall kann aber eine handschriftliche Quittung des Restaurants ausreichen. Dann sollte jedoch ein Hinweis beigefügt werden, warum die Rechnung nicht maschinell samt Bewirtungsbeleg angefertigt wurde.

Auf Dienstreisen muss die Nettosumme nicht um 30 Prozent reduziert werden, stattdessen kann hier der volle Betrag geltend gemacht werden. Ebenfalls lässt sich für den Rechnungsempfänger das vollständige Tagegeld in der Buchhaltung erfassen. Noch mehr hilfreiche Steuertipps für Restaurantbesuche und Geschäftsessen finden sich unter anderem auch auf dem Unternehmerportal von Lexware hier.

 

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia.com