Steuererklärung: So beteiligen Sie den Staat an Ihren Kosten
Mit dem 31. Mai steht erneut ein wichtiger Stichtag vor der Tür: Wieder einmal ist es an der Zeit, die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wer einige grundsätzliche Abschreibungstipps und Steuertipps berücksichtigt, kann seine Abgabenlast deutlich reduzieren und den Fiskus an den entstandenen Kosten beteiligen.
Außergewöhnliche familiäre Belastungen
Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 Euro zu, sofern zu ihrem Haushalt wenigstens ein Kind gehört, für welches der Anspruch auch Kindergeld besteht. Eine Hochzeit führt dazu, dass der Entlastungsbeitrag nicht länger gewährt wird. Dieser Bonus kann im Rahmen der Steuererklärung allerdings bis zum Zeitpunkt der Eheschließung anteilig geltend gemacht werden. Kosten, die durch die Betreuung der Kinder entstanden sind, können von allen Eltern bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro pro Kind zu zwei Dritteln abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Nachwuchs das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für behinderte Kinder gilt diese Altersgrenze jedoch nicht. Auch Scheidungskosten können vom Finanzamt als Belastung anerkannt werden, sofern sich ihre Entstehung nicht vermeiden lässt. Absetzen lassen sich zum Beispiel Fahrt-, Gerichts- oder Anwaltskosten. Im Trennungsjahr können sich beide Partner ein letztes Mal für eine gemeinsame Veranlagung entscheiden. Die Inanspruchnahme des Splittingtarifs lohnt sich vor allem bei deutlichen Einkommensunterschieden. Im direkten Zusammenhang mit einer Beerdigung entstandene Kosten können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden, sofern ihre Höhe den Wert des erhaltenen Erbes nicht erreicht.
Belastungen durch Ausbildung und Beruf
Das häusliche Arbeitszimmer kann auf zwei unterschiedliche Arten von der Steuer abgesetzt werden. So lassen sich die anteiligen Kosten für Miete, Strom und Heizung als Werbungskosten geltend machen, wenn der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit in diesem Raum liegt. Dies wird vorwiegend bei Selbstständigen der Fall sein. Arbeitnehmer hingegen, die ihre Arbeit überwiegend an einem anderen Ort ausführen, darüber hinaus aber noch einen Platz zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Tätigkeiten benötigen, können maximal 1250 Euro absetzen. Beruflich bedingte Ausgaben werden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Beträge, die über die Pauschale von 1000 Euro hinausgehen, lassen sich ebenfalls absetzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein geeigneter Nachweis. Wer Telefon und Internet auch beruflich nutzt, kann auch die hierauf entfallenden Gebühren im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Unterstützung durch den Staat erfahren auch Arbeitssuchende: Selbst dann, wenn die entsprechenden Bewerbungen ohne Erfolg blieben, können die entstandenen Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden. Steuerlich berücksichtigt werden dabei nicht nur die Kosten für Bewerbungsmappen, Fachzeitschriften oder Bücher, sondern auch die Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch. Als Mitglied in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband können Sie alle gezahlten Beiträge absetzen. Auch die ehrenamtliche Arbeit wird belohnt. So bringt zum Beispiel ein Engagement als Kassenwart oder Vorsitzender bei Vereinen und sozialen Institutionen eine von Steuern und Sozialabgaben befreite Aufwandsentschädigung mit sich. Darüber hinaus wird für die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer, Pfleger oder Künstler der sogenannte Übungsleiterfreibetrag gewährt. Dieser macht einen steuerfreien Hinzuverdienst möglich.
Durch den Haushalt entstandene Belastungen
Von der Steuer abziehen lassen sich grundsätzlich auch haushaltsnahe Dienstleistungen. Wer eine Haushaltshilfe oder etwaige Pflegeleistungen in Anspruch nimmt, kann Kosten bis zu einer Höhe von 2000 Euro ansetzen. Anders als oftmals angenommen gilt diese Regelung auch für Zweit- oder Ferienwohnungen. Nicht nur Eigentümer, sondern auch Hausverwalter und Mieter kommen in den Genuss einer zusätzlichen Steuererleichterung: Im Rahmen der Steuererklärung können sowohl Rechnungen für Renovierungen als auch für Modernisierungen anteilig geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden dabei insgesamt 20 Prozent der maximalen Kosten in Höhe von 6000 Euro.
Veröffentlichung: 23.05.2013 - C31211 - Bildnachweis: ©MH - fotolia.com