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Tipps und Tricks im Steuerrecht: Sparpotential für jedermann - Finanzamt.Tipps und Tricks im Steuerrecht: Sparpotential für jedermann

Die Steuererklärung zählt zu den ungeliebten Pflichtübungen, die alljährlich wiederkehren. Aber sie muss nicht zur Horrorvision werden, wenn ein paar einfache Tipps befolgt werden, Dann stellt sich nämlich schnell heraus, dass die Erstellung einer korrekten Erklärung keine Hexerei ist. Und gerade weil es immer wieder frustriert festzustellen, wie viel vom Brutto für Steuern weggeht, kann die frühzeitige Abgabe der Steuerklärung für 2013 auch ein Ansporn sein: Wer sich zuerst durch die Papierberge arbeitet, kann sich auch zuerst über eine saftige Rückzahlung freuen.

Termine und Fristen?

Für alle Mutigen, die ihre Steuererklärung für 2013 selbst in die Hand nehmen, ist der 31. Mai 2014 Stichtag. Bis zu diesem Datum müssen alle Unterlagen beim Finanzamt sein. Anders sieht es aus, wenn ein Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein mitwirkt. Dann verschiebt sich der Abgabetermin bis zum 31. Dezember.

Säumige werden ab Juni von den Finanzämtern gemahnt, ihre Erklärung binnen vier bis sechs Wochen zu liefern. Meist reicht ein formloser schriftlicher Antrag, um Aufschub zu bekommen. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag verlangen. Dieser Zuschlag könnte im Extremfall bis zu 25.000 Euro im Jahr betragen – Grund genug, pünktlich zu sein.

Wer muss ran?

Nicht jeder ist verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, weil Arbeitnehmer bereits Lohnsteuer gezahlt haben. Wer freiwillig aktiv wird, hat vier Jahre Zeit, seine Unterlagen einzureichen.

 In jedem Fall gefragt sind Ehepaare mit den Steuerklassen III/V oder „IV plus Faktor“ und Arbeitnehmer mit einer zweiten Steuerkarte Klasse VI. Außerdem müssen alle eine Erklärung einreichen, die im jeweiligen Zeitraum Lohnersatzleistungen, also Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro bekommen haben. Auch wer über Nebeneinkünfte aus einem Gewerbe, einer Rente oder Vermietung von mehr als 410 Euro verfügt, hat keine Wahl. Gleiches gilt für Beschäftigte, deren Lohnsteuerkarte wegen doppelter Haushaltsführung oder ähnlichem einen zusätzlichen Freibetrag ausweist.

 Selbständige oder Rentner müssen nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie im zurückliegenden Jahr mehr als 8.004 Euro verdient haben.

Was kann in welcher Höhe abgesetzt werden?

Zuerst kann geltend gemacht werden, was unter die Rubrik Werbungskosten fällt: Also die Fahrt zum Job oder zu Außenterminen, Dinge, die für die Tätigkeit gebraucht werden wie Arbeitskleidung, Werkzeuge, Fachliteratur, außerdem Kosten für Fortbildungen oder Bewerbungen (auch wenn sie erfolglos waren). Ist das Arbeitszimmer der Arbeitsmittelpunkt, können Miete, Heizung und Strom anteilig angegeben werden. Steht sonst kein spezieller Raum für den Job zur Verfügung, lassen sich pauschal bis zu 1.250 Euro einreichen.

 Als sogenannte Sonderausgaben können Versicherungen wie etwa Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung von sich und Kindern in der Ausbildung, Spenden, Unterhalt, die Kosten des Erststudiums oder die Kirchensteuer und Mitgliedsbeiträge in Gewerkschaften oder Berufsverbänden voll angegeben werden. Wer ein Ehrenamt bekleidet, darf bis zu 2.100, ab 2013 sogar 2.400 Euro steuerfrei dazuverdienen. Bei einem Job als Vorsitzender oder Kassenwart eines Vereins sind es 500, dann 720 Euro.

 Als „außergewöhnliche Belastungen“ dürfen etwa Pauschbeträge bei körperlicher Behinderung, für die Pflege von Angehörigen oder die Unterstützung von bedürftigen Angehörigen, Krankheitskosten, medizinische Leistungen wie Zahnersatz, Brille oder Kontaktlinsen, Hörgerät und Scheidungskosten für Anwalt und Gericht in voller Höhe angegeben werden.

 Handwerkerleistungen im Haushalt – auch bei Zweit- oder Ferienwohnungen – oder Haushaltshilfen kommen ebenso in Frage. Bis zu 2.000 Euro können geltend gemacht werden und werden zu einem Fünftel direkt von der Steuer abgezogen. Zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren – maximal 4.000 Euro pro Kind – können ebenso abgesetzt werden. Gleiches gilt für Renovierungs- oder Modernisierungsausgaben von höchstens 6.000 Euro, die zu einem Fünftel angerechnet werden und Eigentümern, Mietern oder Hausverwaltern Steuererleichterung bringen. Werden Telefon und Internet auch beruflich genutzt, können maximal 20 Euro pro Monat angerechnet werden.

Wichtig: Alle Ausgaben müssen durch Kopien der jeweiligen Belege nachgewiesen werden, in einigen Fällen wie bei Spenden oder Kapitalertragssteuer ist das Original gefragt.

Vergessene oder fehlende Unterlagen nachliefern?

Es ist noch lange nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung möglich, vergessene oder fehlende Quittungen nachzureichen. Dabei empfiehlt es sich, das Finanzamt schriftlich und unter Angabe der Steuernummer von der Nachlieferung in Kenntnis zu setzen, um eine schnelle und korrekte Zuordnung zu erleichtern. Ausgaben, die vergessen wurden zu melden, können sogar noch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach dem Erhalt des Steuerbescheids ergänzt werden.

Was passiert bei versehentlichen Falschangaben?

Zunächst passiert nichts, wenn die Angaben formlos schriftlich oder auch telefonisch korrigiert werden. Allerdings können eventuell Nachforderungen entstehen. Für das Finanzamt liegt erst dann der Straftatbestand einer Steuerhinterziehung vor, wenn die falschen Angaben vorsätzlich und bewusst gemacht wurden. Je nachdem, kann aber ein Bußgeld in empfindlicher Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn grob fehlerhafte Zahlen und Einreichungen aufgespürt und nachgewiesen werden.

Wer rechtzeitig seinen Fehler einräumt und die gemachten Angaben freiwillig korrigiert – möglichst nicht erst dann, wenn die Steuerfahndung im Büro steht –, kommt in den meisten Fällen um ein Strafgeld herum.

Wer kann helfen und wann lohnt sich ein Steuerberater?

Alle Vordrucke für die Steuererklärung gibt es entweder direkt beim Finanzamt oder zum Herunterladen im Internet. Im Netz existieren auch viele Seiten, die die Erstellung der Erklärung erläutern und erleichtern und zweckdienliche Tipps geben. Wird das „ElsterFormular“ auf den Computer geladen, kann die elektronische Steuererklärung bequem am Computer erstellt werden.

Arbeitnehmer und Rentner können ihre Steuererklärung gern auch per Hand ausfüllen und auf dem Postweg zu dem zuständigen Finanzamt senden. Nur Selbstständige und Fachleute wie Steuerberater sind bisher ausdrücklich angehalten, die elektronische Form zu nutzen.

Eigentlich ist für den „normalen“ Steuerzahler kein Steuerberater nötig. Die Erklärung kann mit etwas gutem Willen selbst mithilfe eines Computerprogramms erledigt werden. Wem es trotzdem nicht gelingt, der kann auch einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen. Diese fachliche Hilfe kostet im Jahr neben einem kleinen Mitgliedsbeitrag etwa 150 Euro, wenn man von 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ausgeht.

Der Gang zum Steuerberater lohnt sich meist nur für Selbständige oder wenn eine besonders komplizierte Ausgangslage, beispielsweise wegen hoher Zinserträge oder Mieteinnahmen, vorliegt. Die Kosten für den Spezialisten berechnen sich nach dem Einkommen, um das es geht. Im Januar 2012 wurden die Gebühren zum ersten Mal nach 14 Jahren um etwa fünf Prozent erhöht. Zwar gehen die Kosten bei ca. 190 Euro (40.000 Euro Bruttoverdienst pro Jahr) los, aber für eine Standard-Steuererklärung und den jeweiligen individuellen Aufwand landet man schnell bei Summen deutlich oberhalb von 500 Euro, die erst einmal über die Steuer-Erstattung erwirtschaftet sein wollen.