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Ende des ewigen Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen: Diese Einschränkungen gelten ab dem 19.06.2026 |
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| 29.04.2026 13:35 Uhr |
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB |
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Bremen (ots) - Von der Öffentlichkeit lange unbemerkt wurde von der
Bundesregierung an einem Gesetz zur Neuregelung unter anderem des
Versicherungsvertragsgesetzes gearbeitet, das der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2673 dient. Dabei weist insbesondere die Neuregelung des Widerrufsrechts
erhebliche Sprengkraft auf. Denn mit der zum 19. Juni 2026 in Kraft tretenden
Reform wird ein zentraler Mechanismus zum Schutz von Versicherungsnehmern bei
Versicherungsverträgen eingeschränkt.
Nach dem bisherigen Recht galt ein klarer Maßstab: Wurde der Versicherungsnehmer
nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, konnte er sich auch noch
lange nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen. Gerade bei Lebens- und
Rentenversicherungen - einschließlich Basisrenten (sogenannte "Rürup"-Verträge)
- eröffnete dies vielen Versicherungsnehmern die Möglichkeit, Verträge
rückgängig zu machen beziehungsweise - bei "Rürup"-Renten - überhaupt eine
Kapitalauszahlung zu erreichen.
Diese Grundsätze wurden über Jahrzehnte hinweg durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes bestätigt und haben sich als wirksames Korrektiv gegenüber
fehlerhaften Vertragsgestaltungen etabliert. Mit der Neuregelung wird dieses
System durch feste Ausschlussfristen ersetzt. So erlischt das Widerrufsrecht bei
Lebensversicherungen nunmehr nach 24 Monaten und 30 Tagen nach dem
Vertragsschluss. Dies soll nach dem Wortlaut der Regelung nur dann nicht gelten,
wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde (§ 8
Abs. 4 Satz 3 VVG n.F.).
"Mit der vorgeblich dem Verbraucherschutz dienenden Reform wird eine
jahrzehntelang bewährte Praxis mit einem Schlag zunichtegemacht", kommentiert
Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. "Es bleibt zu hoffen,
dass die Gerichte für eine entsprechende Entschärfung sorgen, indem sie
zumindest eklatant fehlerhafte Widerrufsbelehrungen einer nicht erteilten
Belehrung gleichstellen", so Brockmann weiter. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
erfasst dieses zudem lediglich das Widerrufsrecht, nicht jedoch das bis zum
31.12.2007 geltende Widerspruchsrecht.
Aufgrund der Neuregelung und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen
sollten Versicherungsnehmer ihre Rechte noch vor dem 19. Juni 2026 prüfen
lassen.
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Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: mailto:brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/61631/6265200
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
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