Berlin (ots) - Ein Hauseigentümer war nicht damit einverstanden, dass vor seinem
Grundstück - am öffentlichen Straßenrand - eine E-Ladesäule errichtet werden
sollte. Der Betroffene fürchtete erhebliche Lärmbelästigungen durch das An- und
Abfahren von PKW, Türenschlagen sowie Gespräche der Fahrgäste - und das auch
mitten in der Nacht. Das alles störe in einem reinen Wohngebiet über das
zumutbare Maß hinaus. Aber in zwei Verwaltungsgerichtsinstanzen sahen es die
Richterinnen und Richter anders. Sie hatten nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Errichtung einer Ladesäule und verwarfen den Eilantrag des
Grundstückseigentümers. Es handle sich hier um eine sozialadäquate Belastung.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 1 S 28/22)
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