Berlin (ots) - Einheitliche europäische Vorschriften mit dem Ziel eines fairen
Zugangs zu Daten und deren Nutzung sind am 12. September mit der Datenverordnung
(EU) 2023/2854 in Kraft getreten. Die dazu veröffentlichten, rechtlich
unverbindlichen Leitlinien der EU-Kommission erläutern, wie diese Regeln im
Automobilsektor anzuwenden sind. Die verbindliche Auslegung des Rechts obliegt
allein dem Europäischen Gerichtshof. Neben führenden Verbänden der
Fahrzeughersteller, Zulieferer, Versicherer und des Kfz-Aftermarkets hatte sich
auch der ZDK über seine europäischen Verbände und der Verbändeallianz AFCAR an
der Konsultation beteiligt.
"In den nun veröffentlichen Leitlinien sind leider nicht alle Bedenken und
Wünsche von ZDK und AFCAR berücksichtigt worden", bedauert Detlef Peter Grün,
Bundessinnungsmeister des Kfz-Handwerks. "Zum einen können die Hersteller
umfangreiche Daten durch Hinweis auf Ausnahmen etwa für geistiges Eigentum
zurückhalten. Und zum anderen sind viele Aspekte der sicheren
Leistungserbringung im verbundenen Fahrzeug der Zukunft nicht berücksichtigt
worden. Daher brauchen wir dringend eine sektorspezifische Regulierung oder eine
Neufassung der entsprechenden Absätze in der Typgenehmigung und
Gruppenfreistellungsverordnung. Wir werden uns daher weiter sehr entschlossen
für eine faire und sichere Leistungserbringung im digitalisierten Fahrzeug für
den europäischen Automotive-Sektor einsetzen."
Zentraler Punkt der Verordnung und der Leitlinien ist das Recht der Nutzer auf
Zugang zu den Daten ihres Fahrzeugs. Der Zugang kann direkt oder indirekt über
den Dateninhaber, sprich Fahrzeughersteller erfolgen. Auf Wunsch des Nutzers
sind die Daten auch freien Werkstätten oder Versicherern bereitzustellen, und
das in gleicher Qualität wie beim Hersteller sowie einfach und ohne unnötige
Hindernisse. So dürfen Nutzer nicht gezwungen werden, dafür teure Spezialgeräte
anzuschaffen.
Geregelt ist, welche Daten erfasst und zugänglich gemacht werden müssen.
Betroffen sind Fahrzeuge, die während ihrer Nutzung Daten erzeugen und
übermitteln, sowie verbundene Dienste, also digitale Leistungen, die mit
Fahrzeugen verknüpft sind und deren Betrieb beeinflussen. Dazu zählen z.B.
Remote-Funktionen, wie Türverriegelung oder Motorstart, cloudgestützte
Fahrereinstellungen oder dynamische Streckenoptimierung. Klassische Reparatur-
und Wartungsarbeiten, die offline und manuell erfolgen, gehören nicht dazu.
Für die Bereitstellung von Daten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen
Unternehmen können die Dateninhaber eine angemessene Vergütung verlangen.
Details zur Berechnung wird die EU-Kommission in gesonderten Leitlinien
festlegen.
"Es steht zu befürchten, dass sich durch den Data Act am Status Quo im
Automotive-Sektor nichts Wesentliches verbessert", so Detlef Peter Grün.
"Aftermarket-Anbieter werden weiter mit einem stark eingeschränkten Zugriff auf
je nach Hersteller unterschiedlichste Angebote über die bestehenden Lösungen zu
uneinheitlichen Tarifen leben müssen, bis sich durch eine sektorspezifische
Regulierung oder eine Neufassung der entsprechenden Absätze in der
Typgenehmigung und Gruppenfreistellungsverordnung Besserung einstellt."
Pressekontakt:
Ulrich Köster, ZDK-Pressesprecher
Tel.: 0228/ 91 27 270
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OTS: ZDK Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
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