Neustadt a. d. W. (ots) - Pflegebedürftige zahlen nach jüngsten Zahlen im
Schnitt mehr als 3.000 Euro im Monat für einen Platz im Pflegeheim. Immerhin
lässt sich ein Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer
absetzen - das gilt für die Betroffenen selbst, aber unter Umständen auch für
Angehörige, die die Finanzierung übernehmen. Der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, welche Bedingungen erfüllt
sein müssen.
Pflegeheim-Platz kostet mehr als 3.000 Euro im Monat
Wer auf einen Platz in einem Pflegeheim angewiesen ist, muss dafür Stand Juli
2025 erstmals monatlich mehr als 3.000 Euro aus der eigenen Tasche aufbringen.
Im bundesweiten Schnitt liegt der Eigenanteil bei 3.108 Euro - das sind 8,3
Prozent mehr als im Vorjahr. Das geht aus einer Auswertung des Verbands der
Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen
mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.
Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in
dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts
steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 über 30 und 50 auf bis zu 75
Prozent, wodurch der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige geringer
wird. Laut vdek beinhaltet die Eigenbeteiligung neben den reinen Pflegekosten
sowie den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch sogenannte
Investitionskosten und die Ausbildungskosten für Pflegekräfte.
Kosten für Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung
Trotz der Zuschüsse der Pflegekassen: Selbst bei der höchstmöglichen Entlastung
von 75 Prozent - diese gilt nur für den sogenannten einrichtungseinheitlichen
Eigenanteil und nicht für die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft
und Verpflegung - müssen Pflegebedürftige monatlich immer noch durchschnittlich
1.991 Euro selbst tragen. Eine Erleichterung kann es da sein, einen Teil der
Kosten von der Steuer abzusetzen. Dafür muss zunächst ein Grad der Behinderung
oder eine Pflegestufe festgestellt worden sein.
Ist das der Fall und bezahlt der oder die Pflegebedürftige die Unterbringung im
Pflegeheim selbst, kann er oder sie einen Teil der Kosten als außergewöhnliche
Belastung in der Steuererklärung eintragen. Bezahlt hingegen ein
Familienmitglied das Pflegeheim, kann dieses einen Teil der Kosten als
Unterhaltsleistungen und darüberhinausgehende Ausgaben auch noch als
außergewöhnliche Belastung in seiner eigenen Steuererklärung angeben. Allerdings
müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, zudem zieht das Finanzamt zunächst
Erstattungen von Krankenkasse und Versicherungen ab sowie die sogenannte
Haushaltsersparnis aufgrund der Aufgabe der Wohnung der oder des
Pflegebedürftigen.
Sind alle Bedingungen erfüllt, errechnet das Finanzamt noch eine zumutbare
Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der
Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob
beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der
Betrag über dieser Grenze kann sich steuermindernd auswirken. Fazit: In der
Regel bleibt nach Abzug der besagten Erstattungen und der Haushaltersparnis
sowie der zumutbaren Belastung eher wenig von den tatsächlichen Kosten übrig,
die sich steuermindernd auswirken könnten.
Teil der Pflegeheim-Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung
Ein kleiner Lichtblick: Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei
den außergewöhnlichen Belastungen nicht verfangen, können unter bestimmten
Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht
werden. Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche
sowie die Essenszubereitung. Dafür ist aber eine detaillierte Rechnung
erforderlich, in der die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Denn
beispielsweise die Mietkosten zählen nicht zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen. Und die Steuerermäßigung kann nur die in einem Heim
untergebrachte oder gepflegte Person selbst, also der Leistungsempfänger oder
die Leistungsempfängerin in Anspruch nehmen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, lässt sich ein Teil der Kosten von der Steuer
absetzen. Grundsätzlich können für haushaltsnahe Dienstleistungen Ausgaben von
jährlich höchstens 20.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Davon
errechnet das Finanzamt dann 20 Prozent als Steuerermäßigung - also im Idealfall
bis zu 4.000 Euro im Jahr.
VLH-Tipp: Um tatsächlich alle möglichen Steuerermäßigungen in Anspruch zu
nehmen, empfiehlt sich in solchen und in vielen anderen Fällen eine steuerliche
Beratung.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
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Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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