Berlin (ots) - In Tiefgaragen geht es meistens etwas eng zu. Das liegt in der
Natur der Sache, denn der Platz soll ja möglichst effektiv genutzt werden. Doch
alles hat seine Grenzen. Ist die Zufahrt nur mit stark erhöhtem Rangieraufwand
möglich, dann kann das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
einen Mangel des Objekts darstellen.
(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 21 U 138/24)
Der Fall: Die Erwerber einer Eigentumswohnung stellten fest, dass sie den
dazugehörigen Stellplatz in der Tiefgarage nur durch äußerst geschicktes
rückwärtiges Fahren auf einer gebogenen Linie (an etwa sieben Parkplätzen
vorbei) erreichen konnten. Das schien ihnen dann doch im Alltag ein nicht
zumutbares Vorgehen zu sein. Sie machten wegen dieses Mangels eine
Kaufpreisminderung geltend.
Das Urteil: Das Berliner Kammergericht gewährte eine Minderung in Höhe von 6.600
Euro, was 20 Prozent des Kaufpreises für den Stellplatz entsprach. Ein
Immobilienkäufer habe zwar kein Recht darauf, in einem Vorgang vorwärts oder
rückwärts einparken zu können, hieß es im Urteil, aber ein Stellplatz mittlerer
Art und Güte dürfe schon erwartet werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen,
weil überdurchschnittliche Fahrkünste nötig gewesen seien.
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