Berlin (ots) - Wer an seiner Wohnimmobilie eine energetische Maßnahme
durchgeführt hat, der darf sich in vielen Fällen über eine Steuerermäßigung
durch den Staat freuen. Doch wann hat eine solche Maßnahme eigentlich als
abgeschlossen zu gelten? Die Rechtsprechung hat dies nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem höchstrichterlichen Urteil
geklärt.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/23)
Der Fall: Immobilieneigentümer hatten einen modernen Gasbrennwertheizkessel in
ihr Haus einbauen lassen, der weit bessere energetische Werte aufwies als die
alte Ausstattung. Lieferung und Montage kosteten 8.000 Euro, welche die Kunden
in monatlichen Raten à 200 Euro beglichen. Im ersten Jahr nach dem Einbau waren
auf diese Weise 2.000 Euro bezahlt worden, die dann in der Steuererklärung
geltend gemacht wurden. Der Fiskus spielte da nicht mit. Er wollte die
Steuerermäßigung erst dann wirksam werden lassen, wenn die letzte Rate bezahlt
worden sei.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied abschließend, dass die
Immobilieneigentümer tatsächlich den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto
des Leistungserbringers erbracht haben müssten, ehe die Steuerermäßigung zum
Tragen komme. Das sei hier noch nicht der Fall gewesen, darum könne die Maßnahme
im betreffenden Jahr auch nicht als abgeschlossen betrachtet werden.
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