Neustadt a. d. W. (ots) - Wer Bestattungskosten für einen Angehörigen übernimmt
beziehungsweise aus erbrechtlichen Gründen übernehmen muss, kann diese unter
bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer
absetzen. Doch manche Menschen sorgen für ihren Tod vor, damit die
Hinterbliebenen nicht alles aus eigener Tasche bezahlen müssen. Können die
Kosten für die eigene Bestattungsvorsorge dann auch steuerlich geltend gemacht
werden? Das Finanzgericht Münster hat diese Frage verneint. Die Hintergründe und
Details dazu erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.
V. (VLH).
Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung
Es gibt günstigere und teurere Arten der Bestattung, aber im Schnitt kosten
Bestattungen in Deutschland mit allem Drum und Dran fast 13.000 Euro. Das geht
aus einer Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts (Statista) hervor.
Stemmen müssen diese Summe in vielen Fällen die Hinterbliebenen. Man kann aber
auch für die eigene Beerdigung vorsorgen. Der Bundesverband Deutscher Bestatter
e. V. (BDB) empfiehlt dafür entweder eine Sterbegeldversicherung oder eine
Einmalzahlung in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag.
Für die zweite Variante entschied sich ein Mann aus Nordrhein-Westfalen und
schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro ab. Mutmaßlich
wusste er, dass Erben, die Bestattungskosten übernehmen müssen, diese Kosten
unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer
absetzen können. Deshalb ging er offenbar davon aus, dass eine Absetzbarkeit
auch dann gilt, wenn er selbst zu Lebzeiten Geld für eine Bestattungsvorsorge
aufwendet. Also wollte er in seiner Steuererklärung die Kosten für den
Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Bestattungsvorsorge keine zwangsläufige Mehraufwendung
Doch das zuständige Finanzamt erkannte die 6.500 Euro für die
Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung an und wies auch einen
entsprechenden Einspruch gegen diese Entscheidung als unbegründet ab. Der Mann
klagte dagegen - jedoch ohne Erfolg, denn das Finanzgericht Münster bestätigte
die Entscheidung des Finanzamts. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 Einkommensteuergesetz lägen hier
nicht vor, heißt es in einem im Juli 2025 vom Finanzgericht Münster
veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: 10 K 1483/24 E).
Nach Ansicht des Gerichts sind dem Kläger für die Bestattungsvorsorge keine
zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Die
Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen ziele darauf ab, zwangsläufige
Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Das
sei aus mehreren Gründen hier nicht der Fall, zumal es sich um eine freiwillige
Aufwendung handele, so das Gericht.
Eine Ausnahme bilden Altverträge für eine Sterbegeldversicherung, die vor dem 1.
Januar 2005 abgeschlossen wurden. Die Beiträge dafür zählen steuerlich als
sonstige Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben.
Wichtig: Auch Erben können Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche
Belastung steuerlich geltend machen, wenn die Kosten dafür nicht aus dem
Nachlass beglichen werden können oder nicht durch anderweitige Geldleistungen
gedeckt sind.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
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Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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