Wiesbaden (ots) - Laub vom Nachbargrundstück im eigenen Garten: Das müssen
Hausbesitzer in den meisten Fällen hinnehmen - selbst wenn die herübergewehten
Blätter ab und zu die Dachrinne verstopfen. Darauf macht das Infocenter der R+V
Versicherung aufmerksam.
Blätter, Nadeln und Zapfen halten sich nicht an Zäune und Grenzen: Der Wind weht
sie auch auf benachbarte Grundstücke. "Das ist jedoch kein Grund, sie
zurückzuwerfen oder zu verlangen, dass die störenden Bäume beseitigt werden",
sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Die Betroffenen müssen das
fremde Laub selbst entfernen und entsorgen - sofern es die Benutzung des
Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt, ergänzt Nuß: "Einen Gärtner oder
Reinigungsdienst zu beauftragen und die Rechnung an den Nachbarn zu schicken,
geht in den meisten Fällen nicht."
Abstand und Umgebung zählen
Doch wann gilt eine Beeinträchtigung als wesentlich? Das kommt auf den
jeweiligen Fall an, erklärt R+V-Experte Nuß. Stehen an der Grundstücksgrenze
viele Bäume, fällt eine erhebliche Laubmenge an. Wenn dadurch die Dachrinne
regelmäßig verstopft, kann das eine wesentliche Beeinträchtigung sein. "Ein
solcher Fall ist jedoch eher die Ausnahme", so Nuß weiter. In den meisten Fällen
muss der Nachbar das Laub hinnehmen.
Wichtig für die Entscheidung sind zudem Abstand und Umgebung. Bäume und
Sträucher dürfen beispielsweise nicht zu dicht an der Grundstücksgrenze stehen.
Für stark wachsende Gehölze wie Linden, Pappeln oder Rotbuchen gilt vielerorts
ein Mindestabstand von vier Metern zum benachbarten Garten. Zudem wird Laub in
einer Stadt anders gewertet als auf dem Land: In dicht bebauten Wohngebieten ist
es eher ortsüblich und damit zumutbar, dass sich im Herbst die Blätter über
Grundstücksgrenzen hinweg verteilen.
Ausgleichszahlungen möglich
Wenn die Bäume und Sträucher erst vor kurzem - unter Missachtung der
landesrechtlichen Abstandsregeln - an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurden,
können Betroffene unter Umständen Nachbesserung verlangen. Das kann etwa
bedeuten, dass überhängende Äste beschnitten oder der Baum ganz beseitigt wird.
Allerdings gibt es dafür Fristen, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel beträgt
diese sechs Jahre. Bei älteren Bäumen kann es unter Umständen
Ausgleichszahlungen für die Belastung geben. Auch eine Entschädigung für die
Reinigung einer regelmäßig verstopften Dachrinne ist mitunter möglich.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Die Regeln für Grenzabstände von Bäumen oder Hecken sind regional
unterschiedlich. Hier gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
- In vielen Gemeinden gibt es Baumschutzsatzungen. Sie verbieten, dass bestimmte
Bäume beschnitten oder gefällt werden.
- Für stark überhängende Äste gilt unter Umständen das sogenannte
Selbsthilferecht. Greift es, darf man die Äste abschneiden.
- Wenn Obst auf das eigene Grundstück fällt, kann man es behalten - der
Eigentümer darf es nicht zurückholen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass
das Obst auf natürliche Weise herabfällt. Aktives Ernten oder Abschneiden ist
normalerweise tabu.
- Wer einen Pool in einer Gegend mit vielen Bäumen baut, muss den damit
verbundenen Reinigungsaufwand in der Regel hinnehmen.
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
mailto:ruv-infocenter@arts-others.de
http://infocenter.ruv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/63400/6134261
OTS: R+V Infocenter
|