Neustadt a. d. W. (ots) - Mehr junge Menschen interessieren sich für den
freiwilligen Wehrdienst. Das hat jüngst Bundeswehr-Generalinspekteur Carsten
Breuer mitgeteilt. Im Gegensatz zum freiwilligen sozialen Jahr begründet das
Ableisten eines freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich
genommen noch keinen Anspruch auf Kindergeld. Und doch kann unter bestimmten
Voraussetzungen Kindergeld ausgezahlt werden - der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Hintergründe und die
Voraussetzungen.
Freiwilliger Wehrdienst führt für sich genommen nicht zu Kindergeldanspruch
Es wurde viel diskutiert über die Wiedereinführung eines verpflichtenden
Wehrdiensts in Deutschland. Gemündet sind die Debatten im "Neuen Wehrdienst" -
mit einer verpflichtenden Befragung und einem möglichen Heranziehen geeigneter
Personen im Ernstfall. Doch auch über diesen Gesetzesentwurf wird aktuell wieder
diskutiert. Davon abgesehen ist das Interesse junger Menschen am Soldatendasein
zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 Prozent mehr
von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden, wie
Bundeswehr-Generalinspekteur Carsten Breuer kürzlich der Deutschen
Presse-Agentur gesagt hat.
Wichtig für Familien: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag weiterhin
Kindergeld ausgezahlt werden. Zum Beispiel während einer Ausbildung sowie
während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Das Ableisten des
freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind führt für sich genommen
jedoch nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld. Das hat jüngst der
Bundesfinanzhof (BFH) unterstrichen. Allerdings können weitere Gründe dazu
führen, dass dennoch ein Kindergeldanspruch besteht.
Zusätzliche Gründe können dennoch Kindergeldanspruch auslösen
Im Streitfall ging es um einen jungen Mann, der nach dem Abitur zehn Monat lang
einen freiwilligen Wehrdienst absolvierte. Für die Zeit zwischen Abitur und
Grundausbildung sowie der dreimonatigen Grundausbildung bewilligte die
Familienkasse das Kindergeld. Nach der Grundausbildung arbeitete der junge Mann
in einem Mannschaftsdienstgrad bei der Bundeswehr, eine weitere Ausbildung bei
der Wehr absolvierte er nicht. Und nach dem freiwilligen Wehrdienst studierte er
an einer zivilen Hochschule.
Für die Zeitspanne nach Abschluss der Grundausbildung bis zum Start des Studiums
gewährte ihm die Familienkasse kein Kindergeld. Dagegen klagte der junge Mann,
doch das Finanzgericht Bremen bestätigte die Entscheidung. Anders als ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entstehe durch einen freiwilligen
Wehrdienst nach den zu berücksichtigen Voraussetzungen im Einkommensteuergesetz
für sich genommen kein Kindergeldanspruch.
BFH: Grundausbildung gilt noch nicht als erstmalige Berufsausbildung
Der junge Mann ging in Revision, und so landete der Fall beim BFH, dem höchsten
deutschen Gericht in Steuerfragen. Dieses gab dem Kläger recht und kippte die
vorherige Entscheidung des Bremer Finanzgerichts. Auch nach dem Ende der
Grundausbildung könne trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, so die BFH-Richter.
Und zwar dann, wenn wie im Streitfall eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatz noch nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann.
Die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr sei zwar Teil einer
Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Sie führe jedoch nicht zum für den
weiteren Bezug von Kindergeld schädlichen Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung. Denn dazu zählt auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit
für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaft, wenn sie zu
Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung umfasst nicht nur die
Grundausbildung, sondern auch die sich anschließende Dienstpostenausbildung -
dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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Lohnsteuerhilfeverein
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