Köln (ots) - Tipps für den Reifenwechsel und sicheres Fahren bei Eis und Schnee
Seit 2010 gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt: Bei
Glatteis, Schnee oder Reifglätte dürfen nur geeignete Reifen verwendet werden.
Doch welche Reifen gelten rechtlich als Winterreifen - und welche Strafen drohen
bei Verstößen?
Zum Start der Reifenwechsel-Saison beantwortet der ACV Automobil-Club Verkehr
sieben wichtige Fragen.
1. Was bedeutet Winterreifenpflicht?
Die Winterreifenpflicht sorgt oft für Verwirrung - geregelt ist sie in § 2 Abs.
3a StVO. Demnach dürfen Fahrzeuge bei Glatteis, Schneematsch oder Reifglätte nur
mit geeigneter Bereifung unterwegs sein. Daher spricht man von einer situativen
Pflicht: Es gibt keinen festen Zeitraum, in dem Winterreifen vorgeschrieben
sind. Autofahrer müssen ihre Bereifung also immer dann anpassen, wenn die
Straßenverhältnisse es erfordern.
Die bekannte "O-bis-O-Regel" (Oktober bis Ostern) ist lediglich eine Faustregel.
Sie ist nicht rechtsverbindlich, aber eine sinnvolle Orientierung, da in dieser
Zeit mit winterlichen Bedingungen zu rechnen ist.
Als geeignet gelten nur Fahrzeuge, bei denen alle vier Räder mit Winter- oder
Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol ausgestattet sind. Ausnahmen bestehen
lediglich für bestimmte Sonderfahrzeuge (z. B. Einsatzfahrzeuge), nicht für den
normalen Pkw-Verkehr.
Die Regelung gilt zudem für alle Fahrzeuge, die in Deutschland unterwegs sind -
auch für solche mit ausländischer Zulassung. Wer etwa mit Sommerreifen aus dem
Ausland in Deutschland fährt und bei winterlichen Straßenverhältnissen
kontrolliert wird, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.
In schneereichen Regionen oder bei Bergfahrten können Schneeketten
vorgeschrieben sein. Der ACV empfiehlt, die Ketten passend zur Reifengröße
auszuwählen und das Anlegen vorab zu üben - so gelingt die Montage im Ernstfall
schnell und sicher.
2. Welche Reifen gelten rechtlich als Winterreifen?
Seit dem 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol (3PMSF) als
Winterreifen verwendet werden. Für M+S-Reifen, die vor dem 1. Januar 2018
produziert wurden, endete zu diesem Zeitpunkt die Übergangsfrist.
Auch Ganzjahresreifen sind erlaubt, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Sie
ersparen den saisonalen Wechsel, bieten aber weniger Grip und längere Bremswege
bei Schnee und Eis. In milden Regionen sind sie eine praktische Lösung, in
schneereichen Gebieten bleiben klassische Winterreifen die sicherere Wahl.
3. Wie viel Profil müssen Winterreifen haben?
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern.
Unterschreiten Reifen diesen Wert, drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg - und
ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko.
Der ACV empfiehlt, bereits ab 4 Millimetern neue Winterreifen aufzuziehen. Denn
die Profiltiefe beeinflusst die Bremsleistung erheblich:
Bei 50 km/h verlängert sich der Bremsweg auf Schnee mit 1,6 Millimetern Profil
auf rund 38 Meter, während neue Reifen mit 8 Millimetern Profil nur etwa 26
Meter benötigen.
4. Wie bleiben Winterreifen sicher und leistungsfähig?
Neben Profil und Alter beeinflussen weitere Faktoren die Sicherheit von
Winterreifen. Ein entscheidender Punkt ist der Luftdruck, der sich bei Kälte
automatisch verringert. Zu niedriger Druck mindert die Haftung, verlängert den
Bremsweg und erhöht den Kraftstoffverbrauch - daher sollte er regelmäßig
überprüft werden. Die Herstellerangaben finden sich im Tankdeckel, in der
Bedienungsanleitung oder auf einem Aufkleber im Türrahmen.
Um gleichmäßigen Verschleiß zu fördern, empfiehlt der ACV, die Reifen etwa alle
10.000 Kilometer zwischen Vorder- und Hinterachse zu tauschen. So bleibt die
volle Leistungsfähigkeit länger erhalten.
E-Autos stellen durch ihr höheres Gewicht besondere Anforderungen. Zwar sind
keine speziellen Winterreifen vorgeschrieben, der ACV rät aber zu Reifen mit
höherem Tragfähigkeitsindex. Modelle mit niedrigem Rollwiderstand können zudem
die Reichweite verbessern.
5. Wann müssen Winterreifen ersetzt werden?
Auch das Alter spielt eine Rolle: Nach spätestens sechs bis acht Jahren sollten
Winterreifen ausgetauscht werden, da die Gummimischung aushärtet und ihre
Elastizität verliert - selbst bei ausreichendem Profil. Orientierung bietet die
DOT-Nummer an der Reifenflanke: Die letzten vier Ziffern zeigen Produktionswoche
und Jahr, etwa "2218" für die 22. Woche 2018.
Beim Neukauf lohnt sich ein Blick in aktuelle Winterreifentests. Sie helfen,
sichere und preislich attraktive Modelle zu finden.
6. Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Wer bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen fährt, muss mit Bußgeldern und
einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Dank der Kennzeichnung lassen sich
Allwetter- und Winterreifen leicht überprüfen.
Wichtig zu wissen: Allein die Montage der Winterreifen nützt nicht allzu viel,
wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe nicht eingehalten wird. Auch diese wird
von der Polizei kontrolliert.
Bei falscher Bereifung im Winter drohen Bußgelder zwischen 60 und 120 Euro sowie
jeweils ein Punkt in Flensburg, abhängig von der Schwere des Verstoßes:
- 60 EUR für das Fahren mit Sommerreifen,
- 80 EUR bei Behinderung,
- 100 EUR bei Gefährdung und
- 120 EUR bei Unfallfolge.
Bei zu geringer Profiltiefe werden 75 EUR und ein Punkt fällig. Ein Fahrverbot
ist in keinem Fall vorgesehen.
7. Wie wirkt sich ein Verstoß auf den Versicherungsschutz aus?
Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann nicht nur Geldbußen, sondern auch
Konsequenzen für den Versicherungsschutz nach sich ziehen:
- Kaskoversicherung: Leistungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn ein
Unfall mit Sommerreifen verursacht wurde.
- Haftpflichtversicherung: Selbst ohne eigenes Verschulden droht eine
Mithaftung, da Sommerreifen eine erhöhte Betriebsgefahr darstellen. In der
Praxis liegt diese oft bei etwa 20 Prozent.
- Verschuldensvermutung: Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, gilt
grundsätzlich als mitschuldig. Nur wenn der Unfall auch mit Winterreifen
unvermeidbar gewesen wäre, entfällt diese Annahme.
Versicherungen prüfen in solchen Fällen häufig auch auf grobe Fahrlässigkeit.
Wird diese angenommen, kann der Leistungsumfang deutlich gekürzt oder komplett
gestrichen werden.
Pressekontakt:
Philipp Mathey
Pressesprecher
ACV Automobil-Club Verkehr
An der Wachsfabrik 5
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Tel.: 02236 94 98 104
mailto:mathey@acv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/116025/6137233
OTS: ACV Automobil-Club Verkehr
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