München (ots) - Wer sich im Urlaub nicht an die Verkehrsregeln hält, muss wie
hierzulande mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Dabei unterscheiden sich die
Bußgelder zum Teil deutlich von denen in Deutschland. Wer in Norwegen mehr als
20 km/h zu schnell unterwegs ist, muss mindestens 610 Euro zahlen. Nicht selten
kommt es vor, dass der Bußgeldbescheid aus dem Ausland erst einige Wochen oder
sogar Monate nach dem Urlaub im Briefkasten landet. Was dann zu tun ist, wissen
die ADAC Juristen.
Zunächst sollte man prüfen, ob der Vorwurf, der einem gemacht wird, stimmt.
Stimmt das angegebene Kennzeichen mit dem eigenen überein? War man zu besagter
Zeit am angegebenen Ort? Ist der Vorwurf korrekt, sollte man das Bußgeld auch
bezahlen. Denn Bußgelder aus den EU-Mitgliedstaaten können in der gesamten EU ab
einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden. Aus Österreich ist dies bereits ab 25
Euro möglich.
In der Regel lohnt es auch sich den Strafzettel zu bezahlen. Denn Reisenden mit
offenem Bußgeldbescheid kann beim nächsten Urlaub im selben Land eine
unangenehme Überraschung drohen: Rechtskräftige Bußgelder haben zum Teil eine
lange Verjährungsfrist. In Italien sind es fünf Jahre, in Spanien beispielsweise
vier. Das Bußgeld kann auch bei einer Verkehrskontrolle vollstreckt werden. Auch
bei einer Passkontrolle am Flughafen können offene Bußgelder auffallen.
Wer zügig zahlt, bekommt in vielen Ländern einen Rabatt auf den offenen
Bußgeldbetrag. Je nach Art des Verstoßes und je nach Land können das bis zu 50
Prozent sein. Einen großen Nachlass gewähren Frankreich, Großbritannien,
Italien, Spanien oder Griechenland.
Hat man jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids, etwa weil er
fehlerhaft ist, es zu einer Kennzeichenverwechslung kam oder man Zweifel am
Tatvorwurf hat, sollte man sich juristische Hilfe holen und gegebenenfalls mit
einem Anwalt im Urlaubsland Einspruch einlegen.
Vorsicht ist jedoch bei privaten Inkassofirmen geboten: Nicht selten werden
Urlauber von ihnen nachträglich zur Kasse gebeten. Meist werden hier hohe
Zusatzgebühren veranschlagt. Aus Sicht des ADAC der falsche Weg, denn nur
Behörden dürfen polizeiliche Geldbußen und -Strafen eintreiben. Dafür ist in
Deutschland ausschließlich das Bundesamt für Justiz zusätzlich. Ausländische
Kommunen müssen dieses daher um Vollstreckungshilfe bitten. Der Weg über private
Inkassounternehmen ist dafür nicht vorgesehen. Anders ist dies bei
privatrechtlichen Forderungen, wie beispielsweise nicht bezahlter Autobahnmaut.
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