Berlin/Hannover (ots) -
- Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerde der Diakonie
Deutschland (Fall Egenberger)
- Christliches Profil bleibt zentral für kirchliche und diakonische Arbeit
- Mitarbeitsrichtlinie der EKD bereits Anfang 2024 mit deutlicher Öffnung
Berlin/Hannover, 23. Oktober 2025. Am heutigen Donnerstag hat das
Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde der
Diakonie Deutschland aus dem Jahr 2018 veröffentlicht.
Die Beschwerde richtete sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
vom 25. Oktober 2018 im sogenannten Egenberger-Fall. Im Kern ging es um die
Frage, ob für bestimmte Tätigkeiten in kirchlich-diakonischen Einrichtungen die
Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche verlangt werden darf. Das Gericht in
Karlsruhe hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und damit die
Rechtsauffassung von Kirche und Diakonie bestätigt.
"Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt. Kirche und Diakonie
dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine
Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen. Dies steht nicht im
Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht", sagt Diakonie-Vorstand
Dr. Jörg Kruttschnitt. Staatliche Gerichte dürfen bei der Überprüfung einer
Stellenbesetzung theologische Wertungen nicht selbst treffen - das obliegt den
kirchlichen Arbeitgebern.
"Das Verfassungsgericht hat unseren Spielraum bestätigt - damit gehen wir sehr
verantwortungsvoll um. Das zeigt die neue Mitarbeitsrichtline, die wir bereits
Anfang 2024 für Menschen ohne Kirchenzugehörigkeit weit geöffnet haben", sagt
Dr. Stephan Schaede, Vizepräsident der Evangelischen Kirche in Deutschland
(EKD). "Damit haben wir in Kirche und Diakonie die Balance zwischen
Glaubwürdigkeit, Offenheit und Rechtssicherheit neu justiert."
Eine Kirchenzugehörigkeit ist beispielsweise für solche Stellen Voraussetzung,
durch die das christliche Profil besonders geprägt oder nach außen vertreten
wird. Das kann etwa in der Seelsorge oder in der evangelischen Bildung der Fall
sein. Denn: "Wer für das christliche Profil verantwortlich ist, muss von diesem
Profil auch überzeugt sein", erklärt Dr. Stephan Schaede, Vizepräsident der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). "Das ist eine Frage der
Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags, die die Menschen von uns erwarten."
Schon seit einigen Jahren arbeiten selbstverständlich in den Kirchengemeinden
und Einrichtungen Menschen mit ganz unterschiedlichen Religionen und
Lebensentwürfen - das ist gelebte Vielfalt unter dem Dach von evangelischer
Kirche und Diakonie.
Die Voraussetzung einer Kirchenmitgliedschaft besteht weiter für Aufgaben mit
besonderer Verantwortung für das christliche Profil, etwa in Verkündigung,
Seelsorge oder evangelischer Bildung. Dr. Kruttschnitt betont: "Die
Einstellungsvoraussetzungen in Kirche und Diakonie sind kein Selbstzweck. Sie
dienen der Erfüllung des christlichen Auftrags von Kirche und Diakonie, eines
Dienstes an der Gesellschaft. Menschen dürfen darauf vertrauen, dass dort, wo
Kirche und Diakonie draufsteht, auch Kirche und Diakonie drin ist. Dieses
christliche Profil wird von den Mitarbeitenden getragen und ist durch die
Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht von Kirche und Diakonie
verfassungsrechtlich geschützt."
Wie in der Vergangenheit wird das Arbeitsrecht von Kirche und Diakonie
regelmäßig überprüft und an veränderte gesellschaftliche und rechtliche
Rahmenbedingungen angepasst. "Der heute veröffentlichte Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts setzt dafür die Leitplanken", so Kruttschnitt. "Ob in
der Pflege, der Migrationsberatung oder der Arbeit mit Menschen mit Behinderung:
Der christliche Auftrag bleibt für unsere Arbeit elementar."
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Lisa Schaube, Pressesprecherin Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Tel. +
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Diese Pressemitteilung wird von der EKD und der Diakonie versendet.
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