Bonn (ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat heute (23. Oktober 2025) über die
Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins gegen ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts entschieden (2 BvR 934/19). In der Entscheidung - der eine
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war - hat das
Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung
verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene
Referentenstelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und diese so aus
Gründen der Religion benachteiligt habe.
Die Verfassungsbeschwerde war zu Recht erfolgreich. Sie bringt Rechtssicherheit.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das Verfahren an
das Gericht zurückverwiesen. Maßgeblich hierfür war die zu geringe Gewichtung
des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts. Auch im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
hätte diesem eine größere Bedeutung beigemessen werden können und damit müssen.
Die Entscheidung bestätigt damit nachdrücklich das Selbstbestimmungsrecht der
Kirchen, das sich auch in der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse
niederschlägt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die
der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens und der Wahrung der
unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum Grundauftrag der Religionsgemeinschaft
dienen. Darunter fällt auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung
kirchlicher Dienste durch die Auswahl der Arbeitnehmer und den Abschluss
entsprechender Arbeitsverträge. Die Formulierung des kirchlichen Propriums
obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen
Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich
geschützt.
Für die katholische Kirche ergibt sich aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kein Handlungsbedarf. Die Entscheidung bestätigt die
vorhandenen Regelwerke. Bereits im November 2022 wurden die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes, die den Umgang mit der Konfession der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter regelt, neu gefasst und dabei die verfassungsrechtlichen und
europarechtlichen Rahmenbedingungen gewürdigt. Weitergehende Anpassungen sind
gemessen an der Begründung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich. Wo
die Bedeutung der Religion für die Tätigkeit und Stellung einer Arbeitnehmerin
oder eines Arbeitnehmers plausibel dargelegt werden kann, kann die
Kirchenmitgliedschaft weiterhin Bedingung einer Beschäftigung sein.
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