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Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026

18.12.2025 14:35 Uhr Deutsche Rentenversicherung Bund

Berlin (ots) - Mit dem Jahreswechsel gibt es auch in der gesetzlichen Rentenversicherung einige Neuerungen. Welche das sind, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.

Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil: Bereits seit neun Jahren in Folge liegt er bei 18,6 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt er 24,7 Prozent.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2026. Für Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei rund 20.700 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hängt von den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Durch die "Zurechnungszeit" werden Betroffene zusätzlich so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum regulären Renteneintritt weitergearbeitet und Beiträge eingezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Der reguläre Rentenbeginn steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 2 Monaten mit 66 Jahren und 3 Monaten. Damit erhöht sich die Zurechnungszeit um einen Monat, wodurch die Rente höher ausfällt.

Regulärer Renteneintritt: Altersgrenzen werden weiter angehoben

Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2031 schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Der Jahrgang 1961 erreicht seine reguläre Altersgrenze daher mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Der individuelle Beginn des Ruhestands lässt sich mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung ganz einfach selbst berechnen: Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner | Deutsche Rentenversicherung (h ttps://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/ RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html) .

Rente für besonders langjährige Versicherte: Altersgrenze steigt um weitere zwei Monate

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (früher Rente ab 63) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Für 1962 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und acht Monaten. Sie erhöht sich für später Geborene um zwei Monate pro Jahrgang. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Diese Altersrente kann nach mindestens 45 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.

Abschläge für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahre steigen

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, kann mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, jedoch nur mit Abschlägen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Da sich das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre erhöht, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die 2026 63 Jahre alt werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und zehn Monaten. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 13,8 Prozent.

Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro

Die Minijob-Grenze, also die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, steigt 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Grund hierfür ist die Kopplung an die Entwicklung des Mindestlohns: Dieser steigt 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro und damit auch die Minijob-Grenze. Die kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb wird 2026 von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage erhöht.

Minijob: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung widerrufbar

Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.

Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Seit 1. Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze im Minijob, die "Geringfügigkeitsgrenze", dynamisch angelegt und folgt der Entwicklung des Mindestlohns. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob, wodurch sich der Übergangsbereich im Midijob verändert: Im Jahr 2026 steigt die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich von 556,01 Euro auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Als Midijobber gilt, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient. Für Verdienste innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser steigt bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro. Erst dann wird die volle Beitragshöhe fällig. Die Rentenansprüche werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet und vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.

Beitragsbemessungsgrenze und Durchschnittsentgelt steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt seit 2025 einheitlich für Ost- und Westdeutschland. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüberhinausgehende Beträge werden keine Beiträge fällig. 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro auf 8.450 Euro.

Das jährliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung von Entgeltpunkten im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2026 vorläufig 51.944 Euro betragen. 2025 waren es 50.493 Euro. Das vorläufiges Durchschnittsentgelt wird benötigt, da zum Zeitpunkt der Rentenberechnung die Lohn- und Gehaltsdaten des laufenden Jahres zur Bestimmung des finalen Durchschnittsentgelts noch nicht vorliegen.

Jährliche Bezugsgröße in der Rentenversicherung steigt ebenfalls

Die jährliche Bezugsgröße steigt 2026 von 44.940 Euro auf 47.460 Euro. Umgerechnet auf den Monat, ergeben sich 3.955 Euro. Anhand der Bezugsgröße werden beispielsweise die Beiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung berechnet. Die Bezugsgröße steigt, weil sie dynamisch an die Lohnentwicklung gekoppelt ist. Sie orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres (z.B. für 2026 an den Löhnen von 2024) und wird jährlich angepasst.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen

Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2026 von 103,42 Euro auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Bis spätestens 31. März 2026 können noch freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 gezahlt werden. Möglich ist dies mit Beträgen zwischen 112,16 Euro und 1.497,30 Euro.

Alle Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, können diese freiwilligen Beiträge leisten, ebenso Deutsche mit Wohnsitz im Ausland. Auch Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis zum Erreichen des regulären Rentenalters freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und dadurch ihre Rente weiter erhöhen. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Steueranteil für Neurentner steigt auf 84 Prozent

2026 steigt der Steuergrundfreibetrag auf 12.348 Euro. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente ebenfalls: Menschen, die 2026 in Rente gehen, müssen diese zu einem Anteil von 84 Prozent versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente sind steuerfrei. Mit jedem neuen Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 in den Ruhestand geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Abgabe zur Künstlersozialversicherung sinkt

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2026 von bisher 5 Prozent auf 4,9 Prozent. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlt wurden. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.

Pressekontakt:

Una Großmann Tel. 030 865-89178 Fax. 030 865-27379 mailto:pressestelle@drv-bund.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/50838/6182309 OTS: Deutsche Rentenversicherung Bund


Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Deutsche Rentenversicherung Bund
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