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Berlin (ots) - Seit dem 19. Dezember gelten wesentliche Änderungen der
Gefahrstoffverordnung. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Bau- und
Handwerksbetriebe, die im Bestand tätig sind. Die Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG BAU) informiert über die wichtigsten Neuerungen und
unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung.
Mit der jetzigen Novellierung der Gefahrstoffverordnung werden die Anforderungen
an Tätigkeiten mit Asbest erweitert. Ziel ist die vollständige Umsetzung der
europäischen Asbestrichtlinie in nationales Recht.
Neu: Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für
Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und
mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³). Eine
entsprechende Zulassung war bislang nur für Arbeiten im Bereich hohen Risikos
(Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) erforderlich.
Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt.
Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen
Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs
Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden. Damit wird die
Anzeigepflicht um ein formales Genehmigungsverfahren, das Unternehmen künftig in
ihre betrieblichen Abläufe einplanen müssen, ergänzt.
Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten bei Tätigkeiten mit Asbest
Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde gelten aufgrund
der neuen Gefahrstoffverordnung zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen
jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen,
bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die
erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die
arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben
sollen sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem
und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden.
Sachkundenachweis für aufsichtführende Personen
Eine angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person
bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht
in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen. Das heißt, dass für
aufsichtführende Personen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der
funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993
nach wie vor ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) 519 erforderlich ist.
BG BAU unterstützt Betriebe bei der Umsetzung
Die BG BAU unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen bei der fachgerechten Umsetzung
der neuen Vorschriften. Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der
Hauptabteilung Prävention der BG BAU, erläutert hierzu: "Mit den neuen Vorgaben
kommt auf viele Unternehmen ein zusätzliches Genehmigungsverfahren zu. Wichtig
ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, damit die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit
gewährleistet bleiben. Wir stehen den Betrieben dabei mit Beratung,
Qualifizierungen und passgenauen Handlungshilfen zur Seite."
Die BG BAU bietet umfassende Beratungsleistungen, Qualifizierungsmaßnahmen und
branchenspezifische Handlungshilfen an, um ihre Mitgliedsunternehmen bei der
systematischen Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen.
Weitere Informationen:
- Fachinformationen zum sicheren Arbeiten mit Asbest sowie Hinweise zum Bauen im
Bestand: http://www.bgbau.de/asbest
- Informationen zu Gefahrstoffen, inklusive Gefährdungsbeurteilungen,
Betriebsanweisungen und Schutzmaßnahmen: http://www.bgbau.de/gefahrstoffe
- Arbeitsschutzprämie "Schutzpaket für das Bauen im Bestand":
http://www.bgbau.de/schutzpaket-bauen-im-bestand
Über die BG BAU
Die BG BAU ist eine der großen Berufsgenossenschaften in Deutschland. Als Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und für baunahe
Dienstleistungen betreut die BG BAU mehr als drei Millionen Versicherte, rund
604.000 gewerbsmäßige Unternehmen und ca. 56.000 private Bauvorhaben. Im Rahmen
ihres gesetzlichen Auftrags fördert die BG BAU Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu
vermeiden. Kommt es dennoch zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bietet die
BG BAU umfassende medizinische Betreuung und Rehabilitation mit allen geeigneten
Mitteln. Zudem sorgt sie für die Wiedereingliederung der Betroffenen in das
berufliche und soziale Leben und leistet finanzielle Entschädigung. Weitere
Informationen unter https://www.bgbau.de/ .
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Pressekontakt:
Birte Hagedorn, Telefon: 030 85781-681
Katrin Lemcke-Kamrath, Telefon: 030 85781-461
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Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/60172/6183331
OTS: BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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