|
Neustadt a. d. W. (ots) - Nach langen Diskussionen wurde Ende 2025 die
Aktivrente beschlossen. Damit können seit 1. Januar 2026
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre
Regelaltersgrenze erreicht haben, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro im
Monat steuerfrei dazuverdienen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, für wen die Aktivrente infrage kommt,
welche Vor- und Nachteile sie hat und worauf Betroffene achten sollten - vor
allem bei gleichzeitigem Empfang einer Hinterbliebenenrente.
Was ist die Aktivrente?
Mit der sogenannten Aktivrente will der Gesetzgeber Anreize schaffen, auch nach
Erreichen der Regelaltersgrenze weiter erwerbstätig zu bleiben. Sie richtet sich
an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die
Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Monat danach können sie bis zu 2.000
Euro pro Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei
hinzuverdienen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Altersrente oder andere
Versorgungsbezüge bezogen werden. Ausgenommen von der Aktivrente sind allerdings
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und
Forstwirtschaft. Auch Minijobs fallen nicht unter die Regelung. Ebenso wenig
können Beamtinnen und Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus in ihrem
Dienstverhältnis tätig sind, die Aktivrente nutzen.
Welche Vorteile bietet die Aktivrente?
Der größte Vorteil der Aktivrente liegt im steuerfreien Hinzuverdienst: Bis zu
2.000 Euro monatlich bleiben vollständig steuerfrei. Dieser Freibetrag kann
sogar dann genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI
abgerechnet wird - vorausgesetzt, der oder die Arbeitnehmende bestätigt dem oder
der Arbeitgebenden, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen
Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem
Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie den Steuersatz für das
steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen.
Welche Einschränkungen oder Nachteile gibt es bei der Aktivrente?
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, sodass bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr
steuerfrei bleiben können. Der Jahresbetrag ist zu kürzen, wenn die
Voraussetzungen in einzelnen Monaten nicht vorliegen, weil beispielsweise die
Regalaltersrente erst im Laufe des Jahres erreicht wird. Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist, dass Arbeitslohn bezogen wird, für den der oder die
Arbeitgebende gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss.
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, etwa Beiträge
zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von
Betriebsveranstaltungen, können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und
sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen. Außerdem wird der
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung dem Rentenkonto des Aktivrentners
beziehungsweise der Aktivrentnerin grundsätzlich nicht gutgeschrieben, sondern
fließt in die allgemeine Rentenkasse.
Fallen bei der Aktivrente trotz Steuerfreiheit Abgaben an?
Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie
weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur
Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist
unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
abzuführen.
Muss die Aktivrente beantragt werden?
Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel
wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Rahmen
des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Sollte es dabei zu Abweichungen kommen,
kann der Freibetrag auch im Nachhinein über die Einkommensteuererklärung korrekt
berücksichtigt werden.
Wirkt sich die Aktivrente auf die Witwenrente aus?
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist
besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im
Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger
informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann - je nach individueller
Situation - zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente
in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: mailto:presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/6198930
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
|