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Coburg (ots) - Die fünfte Jahreszeit ist da. Viele Jecken und Narren bereiten
sich schon seit Monaten darauf vor, den Winter mit ihren tollen Kostümen zu
vertreiben. Für viele Narren gehört ein guter Schluck genauso zum Fasching wie
die gute Laune.
Doch schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch
einzuschränken. Bei Fahrauffälligkeiten - wie dem Fahren von Schlangenlinien
oder zu dichtem Auffahren - drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot,
Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät,
wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat
nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.
Sind Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber
automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Personen, die die Polizei so
antrifft, müssen sich für mindestens sechs Monate von ihrem Führerschein
verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine
Geldstrafe. Zudem wird bei solch einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein
entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise
während der Probezeit ist Alkohol am Steuer tabu. Auch Radfahren und Alkohol
passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3
Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille müssen
auch Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob sie einen
Führerschein besitzen.
Nicht mit Versicherungsschutz spielen
Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann
sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz
auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen
Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob Fahrer eine Situation erkannt und angemessen
reagiert haben. Wer Schlangenlinien gefahren, von der Straße abgekommen ist oder
Autos gerammt hat, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu
Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall genügt ein
Glas Sekt.
Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer
von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden
des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann
sie sich vom Schädiger oder der Schädigerin zurückholen.
In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer bei Trunkenheit auf
Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts
bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als
unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den
Versicherungsschutz zu gefährden zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt,
ob der Alkohol ursächlich für die Karambolage war.
Beifahrer mit in der Verantwortung
Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt, muss bei einem
Unfall mit Konsequenzen rechnen. Werden Mitfahrende verletzt, können ihre
Ansprüche gekürzt werden, die sie im Normalfall gegen den Verursacher gehabt
hätten. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung
unterstellt hier, dass Mitfahrende, die sich zu einem Betrunkenen ins Auto
setzen, sich selbst gefährden und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht
haben.
Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer
noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille
Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf
öffentliche Verkehrsmittel.
Zur Pressemeldung auf huk.de:
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