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Regenstauf (ots) - Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen muss, kennt
die steuerliche Schmerzgrenze genau. Für die Wohnung am Arbeitsort sind
höchstens 1.000 Euro pro Monat im Rahmen der steuerlichen doppelten
Haushaltsführung absetzbar, egal wie hoch die tatsächliche Miete ist. Doch ein
aktuell am 8. Januar veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt
Bewegung in diesen Sachverhalt. Ausgerechnet ein teurer Zusatzposten zählt nicht
dazu: die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz.
Gehört der Stellplatz zur Wohnung?
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer wegen seiner Arbeit eine
Zweitwohnung angemietet. Zur Wohnung gehörte ein Stellplatz in der Tiefgarage
des Mehrfamilienhauses, der über einen eigenen Mietvertrag lief. Die monatlichen
Kosten dafür betrugen 170 Euro. In seiner Steuererklärung machte der Mann diese
jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 Euro zusätzlich zu den übrigen
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte den
Abzug ab. Als Begründung wurde angeführt, dass die Höchstgrenze für die
Unterkunftskosten von 1.000 Euro pro Monat bereits mit der Wohnung ausgeschöpft
ist. Weitere Kosten könnten nicht berücksichtigt werden. Doch der
Bundesfinanzhof sah das anders und stärkte damit die Position vieler
Berufspendler.
Urteil: Stellplatz ist keine Unterkunft
Nach Auffassung der Richter gehören Stellplatz- oder Garagenkosten nicht zu den
sogenannten Unterkunftskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Unterkunftskosten sind Ausgaben, die unmittelbar für die Nutzung der Wohnung
entstehen, etwa Miete, Nebenkosten, Strom oder die Zweitwohnungssteuer. Für all
diese Kosten zusammengenommen gilt die monatliche Grenze von 1.000 Euro. Ein
Stellplatz dient jedoch nicht dem Wohnen, sondern dem Abstellen eines Fahrzeugs.
Deshalb fallen sie nicht unter die steuerlichen Unterkunftskosten. Auch
Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände werden steuerlich so bewertet und
sind ebenfalls zusätzlich zur Unterkunft absetzbar.
Wann der Stellplatz anerkannt wird
Entscheidend für das Absetzen eines Stellplatzes als Werbungskosten ist, dass
die Kosten beruflich veranlasst und notwendig sind. Im konkreten Fall war das
gegeben. Das Gericht verwies auf die angespannte Parkplatzsituation in der
Innenstadt und hielt die monatlichen Kosten zwar für hoch, aber noch ortsüblich.
Besonders praxisnah ist die Aussage des BFH, dass die mietvertragliche
Ausgestaltung, d.h. wie der Stellplatz angemietet wird, bedeutungslos ist. Ob
Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag oder in getrennten Verträgen stehen oder
ob sie sogar von unterschiedlichen Vermietern bezogen werden, ist egal. So ist
es auch möglich, dass sich der Pkw-Stellplatz auf einem anderen Grundstück als
die Wohnung befindet.
Was das Urteil für Beschäftigte bedeutet
Mit diesem Urteil weicht der BFH von der bisherigen Auffassung der
Finanzverwaltung ab. Bislang wurden die Stellplatzkosten häufig den begrenzten
Unterkunftskosten zugerechnet. Diese Praxis ist nun nicht mehr haltbar. "Für
Arbeitnehmende mit doppelter Haushaltsführung ist das Urteil eine geldwerte
Nachricht", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand und Steuerberater der
Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Wer am Arbeitsort zusätzlich einen Stellplatz
oder eine Garage anmietet, kann diese Kosten zusätzlich steuerlich geltend
machen. Das kann die Steuerlast spürbar senken und ist ein wichtiger Punkt für
laufende und zukünftige Steuererklärungen.
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Nicole Janisch, Pressereferentin
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OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
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