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Berlin (ots) - Bauarbeiten streben nicht immer nur in die Höhe, sondern
zwangsläufig auch in die gegenteilige Richtung. Wenn Leitungen verlegt und
Baugruben ausgehoben werden müssen, dann kommt es dabei immer wieder zu einem
Rechtsstreit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile
deutscher Gerichte zu dieser Thematik gesammelt.
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn
durch unterirdisch verlegte Stromleitungen jahrzehntelang gestattet hat,
verliert durch dieses Verhalten nicht automatisch das Recht, dies zu widerrufen.
Hier hatte bereits ein Voreigentümer das Verlegen der Leitungen in einer
Siedlung von Wochenendhäusern gestattet, der Nachfolger wollte das nach einer
gewissen Zeit nicht mehr dulden und konnte sich vor dem Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen V ZR 181/13) damit durchsetzen. Die Nutzung der Leitung war nicht
vertraglich abgesichert gewesen. Dem unterlegenen Grundstückseigentümer blieb
nichts anderes übrig, als sich selbst einen Zugang zur Stromversorgung zu
sichern.
Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt es Grundstückseigentümern,
das Nachbargrundstück für die Durchführung wichtiger Bau-, Instandhaltungs- und
Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude zu betreten. Dies gilt zumindest dann,
wenn die Arbeiten nicht anders erledigt werden können. Das Oberlandesgericht
Köln (Aktenzeichen I-18 U 17/20) stellte fest: Auch die Durchführung von
Unterfangungsarbeiten an Fundamenten fällt unter das Hammerschlags- und
Leiterrecht.
Finden Vertiefungsarbeiten statt - sei es durch Abbruch des Betonbelages, sei es
durch Erdaushub - dann ist die Verantwortung des jeweiligen
Grundstückseigentümers gefragt. Ihn trifft nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Brandenburg (Aktenzeichen 5 U 148/08) eine
eigenverantwortliche Prüfpflicht, ob die geplanten Maßnahmen zu einer
Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks führen können.
Dieser Verpflichtung sei der Eigentümer "in keiner Weise nachgekommen", hieß es
im Urteil. Im konkreten Fall war es um den Abriss einer Treppen- und
Podestkonstruktion gegangen, die bei der benachbarten Immobilie zu einem Bruch
im Fundament führte. Eine aufwändige Sanierung war unvermeidlich.
Ein ausdrücklicher Hinweis des Auftraggebers auf kontaminierten Boden ist bei
Tiefbauarbeiten nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VII ZR
67/11) nicht immer zwingend, wenn sich die Kontamination aus den Umständen klar
ergibt. Das können zum Beispiel die Nähe zu einem Industriegebiet, die frühere
Art der Nutzung oder die typische Belastung unter Asphalt sein. Wenn allerdings
der Auftraggeber diese Angaben unterlässt, dann kann es im Zweifelsfalle zu
Mehrkosten beim Auftreten einer unerwarteten Kontamination kommen.
Unmittelbar hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Türe eines Gebäudes
dürfen sich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden, denn das stellt eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Wegen Bauarbeiten im Umfeld einer
Sporthalle war genau das geschehen. Man hatte Erdreich abgetragen, so dass eine
Grube entstand. Eine Frau stürzte, als sie die Türe zum Lüften öffnen wollte.
Sie verletzte sich - und erhielt vom Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U
15/19) Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Das Urteil hat Bedeutung
für alle Gebäude, die über einen Notausgang verfügen. Dies gelte selbst dann,
wenn die Notausgangstüre benutzt werde, ohne dass eine tatsächliche Notlage
bestünde.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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