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Berlin (ots) - Ein zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude bleibt auch dann dieser
Nutzung unterworfen, wenn es durch bewussten jahrelangen Leerstand allmählich
verfallen ist. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden.
(Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 6 K 264/21)
Der Fall: Eine Bauentwicklungsgesellschaft hatte ein Mehrfamilienhaus erworben.
Trotz einer behördlichen Genehmigung zur Instandsetzung geschah viele Jahre lang
nichts. Das Objekt war bewusst dem Verfall preisgegeben. Schließlich wandte sich
die Firma an das zuständige Amt, um die Genehmigung zum Abriss zu erhalten.
Begründung: Die Immobilie sei nicht mehr zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet.
Die Behörde lehnte das ab.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der
Bauentwicklungsgesellschaft gegen die Entscheidung des Amtes ab. Es sei nicht
ausreichend dargelegt, dass das Objekt mit einem objektiv zumutbaren Aufwand
nicht doch saniert und wieder seinem ursprünglichen Wohnzweck zugeführt werden
könne. Bei der Berechnung der Rentabilität einer Sanierung dürfe die Verteuerung
durch den selbstverschuldeten Verfall nicht einbezogen werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
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