|
Berlin (ots) - Wer maßgefertigte Möbel bestellt, der hat kein Widerrufsrecht.
Denn gerade die Maßarbeit basiert ja darauf, dass es sich um eine individuell
auf den jeweiligen Kunden zugeschnittene Lösung handelt. Das stellte nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung fest.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 271 C 21680/24)
Der Fall: Über eine Handwerker-Plattform im Internet bestellte eine Münchnerin
bei einer Schreinerei in Oberbayern einen Schlafzimmerschrank. Ein Mitarbeiter
der Firma war vor Ort erschienen und hatte mit der Kundin höchst individuelle
Verabredungen über Größe, Zahl der Türen, Fernseheinfassung und Verblendung des
Möbels getroffen. Schließlich erging der Auftrag fast 5.000 Euro an die
Schreinerei. Als der Schrank fertiggestellt war und geliefert werden sollte,
stornierte die Kundin den Auftrag. Das wollte das Unternehmen nicht hinnehmen,
denn die vorhandenen Teile seien nicht für andere Wohnungen zu gebrauchen. Für
die bisher erbrachten Leistungen sollten ca. 4.000 Euro bezahlt werden.
Das Urteil: Es habe sich eindeutig um eine Individualanfertigung auf Basis des
Aufmaßes vor Ort gehandelt, entschied das Amtsgericht. Deswegen sei es der
Kundin nicht möglich gewesen, den Vertrag zu widerrufen. Sie müsse die
erbrachten Leistungen bezahlen und könne dafür Zug um Zug die Teile des
Schlafzimmerschrankes in Empfang nehmen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6226456
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
|