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Möbel nach Maß / Widerrufsrecht ist in diesem Fall ausgeschlossen (FOTO)

2.03.2026 11:08 Uhr Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Berlin (ots) - Wer maßgefertigte Möbel bestellt, der hat kein Widerrufsrecht. Denn gerade die Maßarbeit basiert ja darauf, dass es sich um eine individuell auf den jeweiligen Kunden zugeschnittene Lösung handelt. Das stellte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung fest.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 271 C 21680/24)

Der Fall: Über eine Handwerker-Plattform im Internet bestellte eine Münchnerin bei einer Schreinerei in Oberbayern einen Schlafzimmerschrank. Ein Mitarbeiter der Firma war vor Ort erschienen und hatte mit der Kundin höchst individuelle Verabredungen über Größe, Zahl der Türen, Fernseheinfassung und Verblendung des Möbels getroffen. Schließlich erging der Auftrag fast 5.000 Euro an die Schreinerei. Als der Schrank fertiggestellt war und geliefert werden sollte, stornierte die Kundin den Auftrag. Das wollte das Unternehmen nicht hinnehmen, denn die vorhandenen Teile seien nicht für andere Wohnungen zu gebrauchen. Für die bisher erbrachten Leistungen sollten ca. 4.000 Euro bezahlt werden.

Das Urteil: Es habe sich eindeutig um eine Individualanfertigung auf Basis des Aufmaßes vor Ort gehandelt, entschied das Amtsgericht. Deswegen sei es der Kundin nicht möglich gewesen, den Vertrag zu widerrufen. Sie müsse die erbrachten Leistungen bezahlen und könne dafür Zug um Zug die Teile des Schlafzimmerschrankes in Empfang nehmen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6226456 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)


Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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