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Neustadt a. d. W. (ots) - Wer schnell seinen Steuerbescheid für das vergangene
Jahr haben möchte, kann bereits jetzt die Steuererklärung für 2025 abgeben. In
der Regel beginnt das Finanzamt ab März mit der Bearbeitung der
Steuererklärungen für das jeweilige Vorjahr. Lässt sich die Bearbeitung
beschleunigen? Und bis wann muss die Steuererklärung 2025 spätestens beim
Finanzamt sein? Antworten darauf gibt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Lässt sich die Bearbeitung der Steuererklärung beschleunigen?
Rein theoretisch kann die Einkommensteuererklärung für das jeweils
zurückliegende Jahr bereits am 1. Januar des darauffolgenden Jahres abgegeben
werden. Doch so zeitig dran sind die wenigsten Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler. Allzu lange wollen viele aber auch nicht warten und geben ihre
Steuererklärung deshalb früh ab. Entweder weil sie mit einer
Steuerrückerstattung rechnen und das Geld gerne zügig auf ihrem Konto hätten.
Oder weil sie von einer Steuernachzahlung ausgehen und diese schnell aus dem
Kreuz haben möchten.
Drei Tipps für eine zügige Bearbeitung der Steuererklärung
1. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst: Das Finanzamt bearbeitet Steuererklärungen
nach Eingang, zumindest ab März.
2. Digital geht vor analog: Elektronische Steuererklärungen per ELSTER erfordern
meist weniger Aufwand als solche, die in Papierform kommen. Viele
ELSTER-Erklärungen werden beim Finanzamt mittlerweile sogar vollautomatisch
bearbeite, für diese gibt es den Steuerbescheid besonders schnell.
3. Schnelle Reaktion bei Rückfragen: Nachweise, Quittungen und Belege
griffbereit halten. Denn dann können Steuerpflichtige schnell reagieren,
falls das Finanzamt Nachfragen hat beziehungsweise um Nachweise bittet.
Wann ist frühestens mit dem Steuerbescheid zu rechnen?
Zum Jahresbeginn müssen in den Finanzämtern erst aktuelle Steuerrechtsänderungen
in die Software eingespeist werden. Zudem warten die Finanzämter zunächst auf
die Steuerdaten, die von Arbeitgebenden oder auch Versicherungen elektronisch
übermittelt werden. Das muss bis Ende Februar geschehen sein. Erst dann werden
Steuererklärungen für das jeweils zurückliegende Jahr abgearbeitet. Dadurch
können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in der Regel erst ab Ende März mit
ihrem Steuerbescheid rechnen, selbst wenn sie ihre Steuererklärung bereits im
Januar abgegeben haben.
Wie lange darf sich das Finanzamt Zeit lassen?
Grundsätzlich müssen mehrere Wochen Wartezeit nach Abgabe der Steuererklärung
eingeplant werden, ehe der Steuerbescheid eintrudelt. Laut einer Analyse von
lohnsteuer-kompakt.de mussten Steuerpflichtige im vergangenen Jahr im Schnitt
50,2 Tage auf ihren Einkommensteuerbescheid warten. Im Vergleich der
Bundesländer waren die Finanzämter in Berlin mit einer Bearbeitungsdauer von
46,3 Tagen am schnellsten, gefolgt von Hamburg (46,9 Tage) und Sachsen (47,1
Tage). Am längsten warten musste man im Saarland (56,7 Tage), in Brandenburg
(57,9 Tage) und als Schlusslicht in Bremen (74,3).
Grundsätzlich gibt es keine offizielle Vorgabe, in welchem zeitlichen Rahmen das
Finanzamt eine Steuererklärung bearbeiten muss. Wartet man aber drei Monate auf
den Bescheid, kann sich eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt durchaus
lohnen. Das geht schriftlich oder noch besser in einem kurzen Telefonat, dabei
lässt sich vieles klären.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2025
Während die Finanzämter keine gesetzlich geregelte Frist für die Bearbeitung
einer Steuererklärung einhalten müssen, sieht es für Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler anders aus. Zumindest für diejenigen, die zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet sind: Sie müssen die Steuererklärung für 2025 bis
zum 31. Juli 2026 abgegeben haben. Wer seine Steuererklärung 2025 von einem
Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater beziehungsweise einer
Steuerberaterin erstellen lässt, hat länger Zeit: In diesem Fall muss sie erst
am 29. Februar 2027 beim Finanzamt sein. Stichtag ist zwar der 28. Februar, aber
da dies ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist bis zum Montag darauf.
Übrigens: Bei Bürgerinnen und Bürgern, die eine Steuererklärung abgeben müssen,
handelt es sich um eine Pflichtveranlagung. Die freiwillige Abgabe nennt sich
Antragsveranlagung - und eine solche ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
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