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Langenfeld (ots) - Wer Vermögen sinnvoll einsetzen will, denkt oft an die
klassische Stiftungsgründung - und schreckt vor Aufwand und Kosten zurück. Dabei
gibt es längst Wege, die auch mit kleineren Beträgen und minimalem
Verwaltungsaufwand funktionieren. Vom Stiftungsfonds über die Treuhandstiftung
bis zur eigenen rechtsfähigen Stiftung: Für jeden Anspruch existiert die
passende Form. "Viele Menschen glauben, Stiften sei nur etwas für Superreiche.
Das stimmt nicht. Schon ab 25.000 Euro kann man unter dem Dach einer bestehenden
Stiftung einen eigenen Stiftungsfonds errichten - mit eigenem Namen und eigenem
Zweck", sagt Sascha Drache, Stiftungsexperte und Buchautor. In diesem Artikel
erklärt er die drei Wege zum Stiften, zeigt, welche Form zu welchem Ziel passt -
und warum Stiften weder Vermögen blockiert noch Risiken schafft, sondern beides
klug verteilt.
In Deutschland existieren heute mehr als 26.000 rechtsfähige Stiftungen
bürgerlichen Rechts - so viele wie nie zuvor. Hinzu kommen geschätzt über 20.000
Treuhandstiftungen und eine kaum erfasste Zahl an Stiftungsfonds unter dem Dach
bestehender Stiftergemeinschaften. Was diese Zahlen zeigen: Stiften ist längst
kein Privileg großer Vermögen mehr. Mehr als ein Drittel aller Stiftungen wird
mit einem Kapital von unter 100.000 Euro errichtet, rund 83 Prozent mit weniger
als einer Million.
Die Motive sind so unterschiedlich wie die Stifter selbst. Manche wollen ein
Lebenswerk dauerhaft sichern. Andere haben keine direkten Erben und suchen eine
sinnvolle Verwendung für das, was sie aufgebaut haben. Wieder andere möchten
neben der Versorgung ihrer Familie einen Teil des Vermögens gemeinnützigen
Zwecken widmen - sei es für Bildung, Kultur, Soziales oder den Naturschutz. In
jedem dieser Fälle stellt sich dieselbe Frage: Welche Form des Stiftens passt zu
meinen Zielen, meinem Vermögen und meinem persönlichen Engagement?
Die Antwort fällt leichter, als viele erwarten. Denn das deutsche Stiftungsrecht
bietet heute ein Spektrum an Möglichkeiten, das weit über die klassische
Vorstellung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung hinausgeht. Die
Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023 hat den rechtlichen Rahmen zusätzlich
modernisiert und für mehr Flexibilität gesorgt. Drei Wege stehen dabei im
Vordergrund: der Stiftungsfonds als unkomplizierter Einstieg, die
Treuhandstiftung als eigenständigere Alternative und die rechtsfähige Stiftung
als umfassendste Form mit voller Gestaltungsfreiheit. Jeder dieser Wege hat
seine Berechtigung - entscheidend ist, welcher zum Stifter passt.
Der Stiftungsfonds - der schnelle Einstieg
Wer stiften möchte, ohne eine eigene Organisation aufzubauen, findet im
Stiftungsfonds die niedrigschwelligste Lösung. Das Prinzip ist einfach: Der
Stifter bringt Vermögen in eine bereits bestehende rechtsfähige Stiftung ein -
eine sogenannte Dachstiftung oder Stiftergemeinschaft - und erhält innerhalb
dieser Struktur ein eigenes Sondervermögen mit eigenem Namen und eigenem Zweck.
Rechtlich handelt es sich um eine Zustiftung unter Auflage. Die Dachstiftung
verwaltet das Kapital, erwirtschaftet Erträge und schüttet diese gemäß den
Vorgaben des Stifters an die von ihm bestimmten Begünstigten aus.
Der Einstieg ist bereits ab 25.000 Euro möglich. Ein Stiftungsfonds verfügt
nicht über eine eigene Satzung im klassischen Sinne, sondern über ein Statut,
das die wesentlichen Rahmenbedingungen festhält: den Stiftungszweck, die
Verwendung der Erträge und gegebenenfalls den Wunschnamen. Die Einrichtung eines
eigenen Gremiums ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich - die operative
Verantwortung liegt beim Vorstand der Dachstiftung. Das macht den Stiftungsfonds
besonders attraktiv für Menschen, die sich weder um Buchführung noch um
Steuererklärungen, Jahresberichte oder Gremiensitzungen kümmern möchten.
Das Grundprinzip ist überall ähnlich: Der Stifter wählt einen gemeinnützigen
Zweck, benennt die Organisation oder den Förderbereich, dem die Erträge
dauerhaft zugutekommen sollen, und die Stiftergemeinschaft übernimmt alles
Weitere. Bei der Gründung fällt in der Regel ein einmaliger Aufschlag von einem
Prozent des Zustiftungsbetrags an, laufende Verwaltungskosten sind dank
ehrenamtlicher Vorstände oft minimal.
Ein besonderer Vorteil für die Nachlassplanung: Ein Stiftungsfonds kann auch
testamentarisch errichtet werden. Wer zu Lebzeiten die volle Verfügung über sein
Vermögen behalten möchte, kann per Verfügung von Todes wegen festlegen, dass
sein Nachlass in einen Stiftungsfonds fließt. Alternativ lässt sich der
sogenannte Königsweg wählen - die Errichtung des Stiftungsfonds zu Lebzeiten mit
der Mindestsumme, um das Wirken der eigenen Stiftung probeweise zu begleiten,
und eine spätere Aufstockung per Testament.
Steuerlich profitiert der Stifter vom erweiterten Sonderausgabenabzug:
Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können bis zu
einer Million Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend
gemacht werden, bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf zwei Millionen
Euro. Da der Stiftungsfonds als Zustiftung in eine anerkannte gemeinnützige
Stiftung gilt, greift diese Regelung in vollem Umfang. Hinzu kommt: Die
Zuwendung ist zu hundert Prozent von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer
befreit.
Grenzen hat das Modell dort, wo der Stifter mehr will als nur geben. Wer eigene
Projekte operativ umsetzen, Personal einstellen oder selbst über die
Anlagestrategie entscheiden möchte, stößt mit einem Stiftungsfonds an seine
Grenzen. Die Kontrolle über das Vermögen liegt bei der Dachstiftung, eine
Einflussnahme auf das Tagesgeschäft ist nicht vorgesehen. Ebenso wichtig: Ein
Stiftungsfonds ist überwiegend für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke geeignet. Wer privatnützige Ziele verfolgt - etwa die Versorgung der
eigenen Familie -, benötigt eine andere Struktur.
"Der Stiftungsfonds ist der ideale Einstieg für alle, die schnell und
unkompliziert etwas Bleibendes schaffen wollen", so Sascha Drache. "Aber wer
wirklich gestalten will, braucht früher oder später eine eigene Stiftung."
Die Treuhandstiftung - mehr Gestaltung, weniger Bürokratie
Wer über den Stiftungsfonds hinauswachsen möchte - mehr Einfluss auf Satzung,
Zweck und Struktur nehmen will, ohne sich gleich den Anforderungen einer
staatlich anerkannten Stiftung zu stellen -, findet in der Treuhandstiftung die
passende Zwischenlösung. Sie verbindet die Eigenständigkeit einer echten
Stiftung mit der schlanken Verwaltung eines delegierten Modells und ist damit
für viele Stifter der ideale Kompromiss zwischen Gestaltungsfreiheit und
Pragmatismus.
Eine Treuhandstiftung entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und
einem Treuhänder. Der Stifter überträgt sein Vermögen an den Treuhänder, der es
getrennt von seinem eigenen Vermögen als Sondervermögen verwaltet und
ausschließlich im Sinne der Stiftungssatzung einsetzt. Anders als beim
Stiftungsfonds erhält die Treuhandstiftung eine vollwertige eigene Satzung, in
der Zweck, Organisation, Vermögensverwaltung und Nachfolgeregelungen individuell
gestaltet werden können. Der Stifter bestimmt, wer in einem etwaigen
Stiftungsrat sitzt, wie die Erträge verwendet werden und unter welchen
Bedingungen die Satzung geändert werden darf.
Die Gründung ist bemerkenswert unkompliziert. Es bedarf keiner behördlichen
Genehmigung und keiner Abstimmung mit einer Stiftungsaufsicht - ein
privatschriftlicher Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder genügt. In der
Praxis kann eine Treuhandstiftung innerhalb weniger Wochen errichtet werden,
während die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung Monate in Anspruch nehmen
kann. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital existiert nicht; sinnvoll
ist die Gründung erfahrungsgemäß ab einem niedrigen fünfstelligen Betrag. Die
laufenden Verwaltungskosten fallen geringer aus als bei rechtsfähigen
Stiftungen, weil keine staatliche Aufsicht zu bedienen ist und Berichtspflichten
lediglich gegenüber dem Finanzamt bestehen.
Steuerlich ist die Treuhandstiftung der rechtsfähigen Stiftung vollständig
gleichgestellt. Sie ist ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt mit eigener
Steuernummer und eigener Buchführung. Verfolgt sie gemeinnützige Zwecke, kann
sie beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen und
Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Der erweiterte Sonderausgabenabzug für
Vermögensstockspenden - bis zu einer Million Euro über zehn Jahre - gilt für
Treuhandstiftungen ebenso wie für rechtsfähige Stiftungen. Und wer feststellt,
dass die Treuhandstiftung den eigenen Ambitionen nicht mehr genügt, kann sie in
eine rechtsfähige Stiftung umwandeln - ein Weg, den das Stiftungsrecht
ausdrücklich vorsieht.
Ein Punkt verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: die Wahl des Treuhänders. Da
die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, handelt der
Treuhänder in allen rechtlichen Angelegenheiten nach außen für die Stiftung. Er
eröffnet Konten, schließt Verträge und verwaltet das Vermögen. Die Qualität und
Zuverlässigkeit des Treuhänders ist damit von entscheidender Bedeutung.
Dass die Treuhandstiftung kein Nischenmodell ist, zeigen die Zahlen.
Verlässliche Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland deutlich mehr
Treuhandstiftungen als rechtsfähige Stiftungen existieren - die Rede ist von
weit über 20.000. Da sie nicht im Stiftungsregister erfasst werden und ab 2026
auch nicht dem neuen Stiftungsregister unterliegen, bleibt ihre genaue Zahl im
Dunkeln. Für Stifter, denen Diskretion wichtig ist, kann genau das ein Vorteil
sein: Anders als die rechtsfähige Stiftung muss die Treuhandstiftung weder
Satzung noch Organdaten der Öffentlichkeit preisgeben.
"Die Treuhandstiftung ist die unterschätzte Schwester der rechtsfähigen
Stiftung", sagt Sascha Drache. "Sie bietet nahezu dieselben steuerlichen
Vorteile, deutlich mehr Flexibilität bei Satzungsänderungen und einen Bruchteil
des Verwaltungsaufwands. Für viele Stifter ist sie nicht die Zwischenlösung,
sondern die endgültige Antwort."
Die rechtsfähige Stiftung - das eigene Denkmal
Wer eine rechtsfähige Stiftung errichtet, schafft eine juristische Person, die
den eigenen Namen und den eigenen Willen über Generationen hinweg trägt. Kein
Treuhänder, der dazwischensteht, keine Dachstiftung, die mitentscheidet - die
rechtsfähige Stiftung gehört sich selbst, handelt eigenständig im Rechtsverkehr
und unterliegt ausschließlich dem Willen ihres Gründers, wie er in der Satzung
niedergelegt ist. Für Stifter, die nicht nur geben, sondern dauerhaft prägen
wollen, ist sie die konsequenteste Form des Engagements.
Die Errichtung erfolgt durch ein Stiftungsgeschäft - eine einseitige
Willenserklärung des Stifters - und die anschließende Anerkennung durch die
zuständige Stiftungsbehörde des Bundeslandes. Dieser Prozess dauert in der Regel
mehrere Monate und erfordert die Vorlage einer detaillierten Satzung, eines
Vermögensnachweises und eines tragfähigen Wirtschaftsplans. Anders als bei der
Treuhandstiftung prüft die Behörde, ob das eingebrachte Vermögen ausreicht, um
den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Schwelle liegt je
nach Bundesland bei ca. mindestens 150.000 Euro. Die Anerkennung ist kein
Formalakt, sondern eine inhaltliche Prüfung - und genau das verleiht der
rechtsfähigen Stiftung ihre besondere Autorität.
Mit der Anerkennung entsteht eine eigenständige juristische Person, die Verträge
schließen, Immobilien erwerben, Konten eröffnen und vor Gericht klagen kann. Der
Stifter bestimmt in der Satzung die Organstruktur: Mindestens ein Vorstand ist
gesetzlich vorgeschrieben. Wer will, kann sich selbst als Vorstandsvorsitzenden
einsetzen und die Stiftung operativ führen.
Steuerlich gelten für gemeinnützige, rechtsfähige Stiftungen dieselben Vorteile
wie für ihre treuhänderischen Pendants: Die gemeinnützige Stiftung hat auch (bis
auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) keine Steuern zu zahlen. Die
rechtsfähige Stiftung eignet sich darüber hinaus als Instrument für
privatnützige Zwecke. Rund 48 Prozent der im Jahr 2024 neu errichteten
rechtsfähigen Stiftungen waren privatnützig - vorwiegend Familienstiftungen, die
der Versorgung der Stifterfamilie und dem Schutz des Familienvermögens dienen.
Für Unternehmer mit substanziellen Vermögen bieten Familienstiftungen erhebliche
steuerliche Vorteile: Mieteinnahmen werden mit rund 16 Prozent statt mit bis zu
47,5 Prozent besteuert, Aktiengewinne mit effektiv unter einem Prozent statt mit
25 Prozent Abgeltungsteuer.
Der Preis für die volle Eigenständigkeit zeigt sich an zwei Stellen. Erstens
unterliegt die rechtsfähige Stiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht, die über
die Einhaltung des Stifterwillens und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung
wacht. Jahresrechnungen, Tätigkeitsberichte und wesentliche Beschlüsse müssen
der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Zweitens greift bei Familienstiftungen
die Erbersatzsteuer: Alle dreißig Jahre fingiert der Gesetzgeber einen Erbfall
und besteuert das Stiftungsvermögen so, als würde es auf zwei Kinder übergehen.
Der Freibetrag liegt bei 800.000 Euro, darüber gelten die regulären
Erbschaftsteuersätze. Was auf den ersten Blick abschreckend wirkt, ist in der
Praxis ein planbarer Posten - dreißig Jahre Vorlaufzeit erlauben eine
rechtzeitige Rücklagenbildung, und die Steuerbelastung bleibt in vielen Fällen
deutlich geringer als die kumulierte Erbschaftsteuer bei einem
generationenübergreifenden Vermögenstransfer ohne Stiftung.
"Wer eine rechtsfähige Stiftung gründet, trifft eine Entscheidung für die
Ewigkeit", sagt Sascha Drache. "Das klingt groß, aber genau das ist der Punkt.
Keine andere Rechtsform gibt dem Stifter die Gewissheit, dass sein Wille so
verbindlich geschützt ist - über den eigenen Tod hinaus, über Generationen
hinweg."
Der richtige Weg für jeden Stifter
Die Frage ist nicht, ob man genug Vermögen hat, um zu stiften - sie lautet, wie
viel Gestaltungswillen man mitbringt. Wer schnell und ohne bürokratischen
Aufwand etwas Dauerhaftes schaffen möchte, findet im Stiftungsfonds einen
Einstieg, der bereits ab 25.000 Euro funktioniert und keinerlei
Verwaltungspflichten mit sich bringt. Wer mehr Eigenständigkeit wünscht, eine
eigene Satzung gestalten und den Stiftungszweck selbst definieren will, ist mit
einer Treuhandstiftung gut beraten - zumal sie steuerlich der rechtsfähigen
Stiftung in nichts nachsteht und sich bei Bedarf in eine solche umwandeln lässt.
Und wer ein Vermögen dauerhaft dem eigenen Willen unterstellen will, sei es für
gemeinnützige Zwecke oder den Schutz der Familie, für den führt an der
rechtsfähigen Stiftung kein Weg vorbei.
In der Praxis lassen sich die drei Formen auch kombinieren. Ein Unternehmer kann
eine rechtsfähige Familienstiftung errichten, die sein Betriebsvermögen hält und
die Familie versorgt, und parallel eine gemeinnützige Treuhandstiftung
einrichten, welche die Erträge gemeinnützigen Zwecken widmet. Die
Stiftungslandschaft ist kein Entweder-oder, sondern ein Baukasten.
Die Stiftungsrechtsreform von 2023 hat diesen Baukasten erweitert und
modernisiert. Verbrauchsstiftungen, Hybridmodelle, die Nutzung von
Umschichtungsgewinnen schaffen Rahmenbedingungen, die es so vor wenigen Jahren
noch nicht gab. Gleichzeitig zeigen die Statistiken, dass Stiften längst kein
Privileg der Vermögenden mehr ist: Über ein Drittel aller Stiftungen in
Deutschland wurde mit weniger als 100.000 Euro gegründet.
"Der häufigste Fehler, den ich in der Beratung sehe, ist Abwarten", sagt Sascha
Drache. "Menschen warten, bis sie genug Vermögen haben, bis die Kinder aus dem
Haus sind, bis die steuerliche Situation passt. Aber die beste Stiftung ist die,
die gegründet wird. Alles andere lässt sich gestalten - dafür gibt es
schließlich drei Wege."
Sie wollen eine Stiftung gründen? Dann lassen Sie sich von Sascha Drache
(https://www.stiftung.de/) persönlich beraten und vereinbaren Sie ein
unverbindliches Erstgespräch!
Pressekontakt:
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Web: https://www.stiftung.de
Ruben Schäfer
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