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Düsseldorf (ots) - Der Ausbruch des Nahost-Kriegs am 28.02.2026 kann
weitreichende Folgen sowohl für die finanzielle als auch für die
nichtfinanzielle Unternehmensberichterstattung bereits zum 31.12.2025 haben. Der
neue Fachliche Hinweis des IDW gibt Unternehmen und Wirtschaftsprüfern erste
Orientierungshinweise für die Abschlussaufstellung, die Lageberichterstattung
und nichtfinanzielle Berichterstattung.
Der Ausbruch des Nahost-Kriegs zwischen den USA und Israel auf der einen sowie
dem Iran auf der anderen Seite kann Unternehmen in Deutschland - je nachdem, ob
die Aufstellung der Abschlüsse bzw. Berichte bei Kriegsausbruch bereits
abgeschlossen war oder noch nicht - bereits für die Berichterstattung für das am
31.12.2025 abgelaufene Geschäftsjahr vor Herausforderungen in der
Unternehmensberichterstattung stellen. "Der Nahost-Krieg erhöht die Unsicherheit
für viele Unternehmen spürbar. Das schlägt sich auch in der Finanz- wie in der
nichtfinanziellen Berichterstattung nieder", sagt Melanie Sack,
Vorstandssprecherin des IDW. "Das IDW gibt mit dem Fachlichen Hinweis
Orientierung, damit trotz unsicherer Lage Transparenz und Verlässlichkeit
gewährleistet bleiben."
Da der Krieg nach dem Abschlussstichtag 31.12.2025 begonnen hat, gilt er zwar
mit Blick auf die Berichterstattung für 2025 handelsrechtlich als
wertbegründendes bzw. nach IFRS als nicht zu berücksichtigendes Ereignis.
Aufgrund des Stichtagsprinzips sind die unmittelbaren und mittelbaren
Konsequenzen des Kriegs damit grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung von Abschlüssen für Berichtsperioden mit Stichtag nach dem
27.02.2026 zu berücksichtigen.
Allerdings müssen Unternehmen, deren Abschluss 2025 am 28.02.2026 noch nicht
aufgestellt war, bereits im Anhang für das Geschäftsjahr 2025 die
wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs als Vorgang von besonderer Bedeutung
darstellen, sofern der Krieg das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
wie es in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2025 zum Ausdruck kommt,
wesentlich beeinflussen kann. Diese Nachtragsberichterstattung kann qualitativ
erfolgen, muss jedoch die wesentlichen finanziellen Konsequenzen ab 01.01.2026
bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses abbilden. Auch nach IFRS ist
bei wesentlichen non-adjusting events über Art und mögliche finanzielle
Auswirkungen im Abschluss 2025 zu berichten.
In der Lageberichterstattung für 2025 kann sich der Nahost-Krieg vor allem auf
die Risiko- und Prognoseberichterstattung auswirken, wenn der Lagebericht am
28.02.2026 noch nicht aufgestellt war. Betroffene Unternehmen müssen neu
bewerten, ob aufgestellte Prognosen weiter aufrechterhalten werden können. Bei
kriegsbedingter außergewöhnlich hoher Unsicherheit - etwa bei stark betroffenen
Geschäftsmodellen oder Lieferketten - kann die Berichterstattung im Einzelfall
auf komparative Prognosen oder Szenarien beschränkt werden. Ein vollständiger
Verzicht auf Prognosen bleibt jedoch unzulässig.
Auch die nichtfinanzielle Berichterstattung für 2025 kann betroffen sein.
Unternehmen, die freiwillig bereits vollständig oder teilweise nach den ESRS als
Rahmenwerk berichten, müssen bei wesentlichen Auswirkungen auf die Inhalte der
nichtfinanziellen Berichterstattung qualitative Angaben über die Existenz und
die Art des Ereignisses sowie die möglichen Folgen machen. Eine Quantifizierung
ist nicht erforderlich.
- Fachlicher Hinweis Nahost-Krieg (https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-o
effentlich/Fachliche-Hinweise-oeffentlich/IDW-FH-FAB-Nahost-Krieg-260305.pdf)
(PDF)
Pressekontakt:
Holger Externbrink
Director Communications
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