|
Wiesbaden (ots) - Hecke schneiden, Gemüsebeet anlegen, Blumen pflanzen - mit den
ersten warmen Tagen wächst bei vielen Menschen die Lust auf Gartenarbeit. Doch
das kann schnell zum Streitfall werden: Denn in Gärten von Mietshäusern ist
nicht immer alles erlaubt. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung
aufmerksam.
Grundsätzlich gehört der Garten nur dann zu einer Mietwohnung, wenn dies
ausdrücklich im Vertrag steht. Eine mündliche Zusage oder jahrelange Duldung
sind rechtlich gesehen unsicher. "Das heißt: Ist die Gartennutzung nicht
vertraglich geregelt, kann der Vermieter seine Erlaubnis wieder zurücknehmen,
auch nach längerer Zeit", sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V
Versicherung.
Nutzung ja, Gartenarbeit nein
Bei vielen Mehrparteienhäusern steht der Garten allen offen. Dann dürfen ihn
auch alle Mieter gleichermaßen nutzen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch,
dass sie ihn bepflanzen dürfen. "Es kann sein, dass der Vermieter lediglich die
Nutzung erlaubt, sich aber selbst um die Pflege und Gestaltung kümmert", erklärt
R+V-Expertin Zinkel. Dann sind etwa das zeitweise Aufstellen von Gartenmöbeln,
gelegentliche Feiern oder spielende Kinder erlaubt - Eingriffe in Beete, Bäume
oder Sträucher dagegen nicht.
Anders sieht es aus, wenn im Mietvertrag neben der Nutzung auch allgemein die
Gartenpflege vereinbart wurde. "Dann können einfache Gartenarbeiten sogar
verpflichtend sein", betont Céline-Estelle Zinkel. Dazu zählen insbesondere
Rasenmähen, Unkraut jäten oder Laub entfernen - der Garten darf nicht
verwahrlosen. Wer welche Aufgaben übernimmt, müssen die Mieter in der Regel
untereinander klären. Dabei darf der Vermieter nicht vorgeben, zu welchen
Uhrzeiten oder wie oft einzelne Arbeiten geleistet werden müssen. Zudem haben
die Mieter Gestaltungsspielraum: Eine Wildblumenwiese statt eines kurz
geschnittenen Rasens, ein Gemüsebeet oder ein Komposthaufen sind grundsätzlich
möglich - sofern nichts anderes vereinbart ist, der Garten nicht verwahrlost und
andere Mieter ungestört bleiben.
Grenzen bei Veränderungen
Bestimmte Eingriffe sind jedoch tabu. Vom Vermieter gestellte Pflanzen
beispielsweise gehören fest zum Grundstück. "Sie dürfen daher nur mit Zustimmung
entfernt oder wesentlich verändert werden", sagt R+V-Juristin Zinkel. Auch bei
gemeinschaftlicher Nutzung darf keine Mietpartei einen Teil des Gartens
dauerhaft für sich abtrennen - weder durch Zäune noch durch größere Aufbauten
oder Blumenkübel. Solche Maßnahmen gelten meist als unzulässige bauliche
Veränderung. Vor größeren Veränderungen empfiehlt sich daher ein Blick in den
Mietvertrag. "Wer unsicher ist, sollte das Gespräch mit dem Vermieter suchen,
bevor Beete umgestaltet oder Sträucher entfernt werden", rät Zinkel.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Liegt die Gartenpflege bei den Mietern, können dafür keine zusätzlichen Kosten
als Betriebskosten umgelegt werden. Ausnahmen gelten für aufwändigere Arbeiten
wie das Zurückschneiden von Bäumen.
- Sollen Mieter Arbeiten übernehmen, die über die einfache Gartenpflege
hinausgehen, muss das im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung
konkret geregelt sein.
- Die Arbeitsgeräte für die Gartenpflege - etwa Rasenmäher oder Harken - müssen
Mieter in der Regel selbst anschaffen. Beim Auszug muss grundsätzlich der
ursprüngliche Zustand des Gartens wieder hergestellt werden. Das gilt
insbesondere für eigenständig angelegte Beete oder bauliche Veränderungen.
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
mailto:ruv-infocenter@arts-others.de
http://infocenter.ruv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/63400/6233333
OTS: R+V Infocenter
|