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München (ots) - Wer am 12. oder 13. März 2026 einen Flug mit Lufthansa gebucht
hat, muss unter Umständen damit rechnen, dass dieser nicht stattfindet. Die
Pilotengewerkschaft Cockpit hat die Piloten von Lufthansa und Lufthansa CityLine
zu einem 48-stündigen Streik aufgerufen. Betroffen sind hunderte Flüge im In-
und Ausland. Der ADAC gibt einen Überblick darüber, welche Rechte Reisende
haben.
Grundsätzlich haben Fluggäste bei Flugannullierungen oder Verspätungen von mehr
als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der
EU-Fluggastrechte-Verordnung, soweit diese anwendbar ist. Dieser Anspruch
entfällt nur bei außergewöhnlichen Umständen. Als außergewöhnlich gelten
Umstände, auf die die Airline keinen Einfluss hat. Auch ein Streik kann ein
solcher sein. Ein Streik des eigenen Airline-Personals wird in der Regel jedoch
nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet, sodass grundsätzlich eine
Entschädigungspflicht bestehen kann.
Unabhängig davon muss die Airline die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt
ein Flug wegen eines Streiks aus, muss sie eine Ersatzbeförderung organisieren.
Außerdem muss die Fluggesellschaft während der Wartezeit auf den Ersatzflug
Betreuungsleistungen bereitstellen. Dazu zählen Verpflegung sowie - falls
notwendig - auch eine Unterbringung. Reisende sollten in jedem Fall Belege für
ihre Ausgaben aufbewahren, vor allem für den Fall, dass die Airline keine
Leistungen bereitstellt.
Organisiert die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung, kann sich der Reisende
selbst um eine alternative Beförderung kümmern. Der Reisende kann sich die
dadurch entstehenden notwendigen Kosten von der Airline erstatten lassen.
Wer seinen Flug nicht mehr antreten möchte, kann alternativ zu den genannten
Rechten auch vom Vertrag zurücktreten und den Ticketpreis erstattet bekommen.
Bei Pauschalreisen wiederum ist nicht die Fluggesellschaft, sondern der
Reiseveranstalter erster Ansprechpartner. Dieser ist dafür verantwortlich, dass
Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören etwa die Organisation eines
Ersatzfluges oder - bei deutlichen Verzögerungen - auch Reisepreisminderungen.
Ob ein Anspruch gegen die Airline besteht, lässt sich schnell und unkompliziert
mit dem ADAC Entschädigungsrechner
(https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/flugentschaedigung/) prüfen. Mit
wenigen Klicks können Betroffene ihre Ansprüche überprüfen und anschließend
geltend machen. Das ist entweder selbst mithilfe eines ADAC Musterbriefs möglich
oder über den ADAC Partner FairPlane, der mögliche Ansprüche mit seinen
Vertragsanwälten durchsetzt. Dafür werden lediglich Abflugdatum und Flugnummer
benötigt.
Pressekontakt:
ADAC Kommunikation
T +49 89 76 76 54 95
mailto:aktuell@adac.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/7849/6234361
OTS: ADAC
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