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Berlin (ots) - Für völlig inakzeptabel hält es die Bundespsychotherapeutenkammer
(BPtK), dass die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zum 1. April 2026 um
4,5 Prozent abgesenkt werden soll. Das jedenfalls hat der Erweiterte
Bewertungsausschuss auf seiner Sitzung am 11. März 2026 gegen die Stimmen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entschieden. Gleichzeitig werden die
sogenannten Strukturzuschläge um 14,25 Prozent angehoben. In der Summe bedeutet
das selbst für psychotherapeutische Praxen, die die Strukturzuschläge in vollem
Umfang erhalten, eine Absenkung der Honorare um circa 2,8 Prozent. Die
Krankenkassen hatten initial sogar noch deutlich stärkere Honorarkürzungen
gefordert.
"Das ist Kürzungspolitik nach dem Rasenmäherprinzip. Die psychotherapeutischen
Praxen leiden heute schon unter steigenden Kosten und der anhaltenden Inflation.
Niemand käme in Tarifverhandlungen auf die Idee, in dieser Lage die Gehälter zu
kürzen. Doch ausgerechnet für die Fachgruppe der vertragsärztlichen Versorgung
mit den mit Abstand niedrigsten Honoraren wird eine solche Absenkung
beschlossen. Das ist skandalös", so BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke.
"Psychotherapeut*innen werden erneut auf dem Klageweg für eine angemessene
Honorierung sorgen müssen."
Nach den Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI)
erwirtschaften Psychotherapeut*innen nach Abzug der Praxiskosten einen
Überschuss von circa 52 Euro je Arbeitsstunde. Das ist gerade einmal die Hälfte
dessen, was Praxisinhaber*innen der hausärztlichen Versorgung bzw. der
wohnortnahen fachärztlichen Versorgung im Durchschnitt erwirtschaften. Weil
psychotherapeutische Leistungen fast vollständig zeitgebunden sind, ist es
Psychotherapeut*innen nicht möglich, mehr Behandlungen pro Zeiteinheit
durchzuführen.
Die per Gesetz und Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorgegebene
Überprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit auf
Angemessenheit soll daher sicherstellen, dass Psychotherapeut*innen wenigstens
ein bestimmtes Mindesthonorar für die antrags- und genehmigungspflichtigen
Leistungen erhalten. Nach dem vom BSG entwickelten Modell soll es damit
Psychotherapeut*innen ermöglicht werden, bei einer bis an die Belastungsgrenze
voll ausgelasteten Praxis und Tätigkeit zumindest den durchschnittlichen Ertrag
der unterdurchschnittlich verdienenden Facharztgruppen zu erwirtschaften.
"Die Krankenkassen missbrauchen nun dieses Instrument, um ein 'Mindesthonorar'
in eine 'Obergrenze' umzuinterpretieren", kritisiert Benecke. "Zudem wurden bei
der Berechnung der Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Jahr
2026 die für Psychotherapeut*innen erzielbaren Einnahmen mit den
durchschnittlichen Einnahmen der Facharztgruppen im Jahr 2024 verglichen. Dabei
wurde in der Zwischenzeit der Orientierungspunktwert um 6,8 Prozent erhöht. Hier
werden Äpfel mit Birnen verglichen. Das ist nicht hinnehmbar."
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OTS: Bundespsychotherapeutenkammer
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