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Neustadt a. d. W. (ots) - Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will,
muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die
Steuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch
diese ist vorbei: Ab der Steuererklärung für 2025 akzeptieren die Finanzämter
nur noch vollständige Apothekenbelege. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, worauf Steuerpflichtige jetzt achten
müssen.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter
bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu
zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt
werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder
die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der
Regel nicht absetzbar.
Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine
zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der
Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der
Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu
berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze wirkt sich
steuermindernd aus.
E-Rezept: Für Steuererklärung 2024 galt noch eine Ausnahme
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung
geltend machen möchte, muss einen Nachweis erbringen können. Früher wurde dafür
das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung
akzeptiert. Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat,
ist das aber nicht mehr möglich.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die
Finanzämter angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne
den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das galt somit für die
Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sieht es nun
anders aus.
Ab der Steuererklärung für 2025 zählt nur noch der vollständige Beleg
Ab der Steuererklärung für 2025 ist Schluss mit der Ausnahmeregelung. Als
Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der
Apothekenbeleg zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
- Art des Rezepts
- Höhe der Zuzahlung
- Name der steuerpflichtigen Person
"Die Übergangsregelung war eine pragmatische Lösung während der Umstellung auf
das E-Rezept. Ab der Steuererklärung 2025 gelten jedoch die regulären
Nachweisanforderungen. Steuerpflichtige sollten deshalb beim Einlösen eines
E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg
vermerkt ist. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht
anerkennt", erläutert VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Tipp: Wer
Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die
jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
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