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Karlsruhe/Koblenz (ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden,
dass die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka Lebensversicherung
transparent ist. Mit der Entscheidung wurde der kapitalmarktabhängige
Stornoabzug als solcher bestätigt. Auch die gesetzliche Anforderung an die
Bezifferung sieht der BGH als erfüllt an. Das Gericht bestätigt damit zudem,
dass die Klausel geeignet ist, die Versichertengemeinschaft vor zinsgetriebenen
Kündigungen zu schützen. Der BGH hat das Urteil des OLG Koblenz (Az. 2 UKl 1/23)
aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, um die Angemessenheit
im Detail zu prüfen.
"Wir begrüßen diese Klarstellung. Die Entscheidung des BGH bestätigt unsere
Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor
kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist", sagt Laura
Müller, Vorstandsmitglied der Debeka. Zuletzt hat auch die Deutsche
Aktuarvereinigung (DAV) - die Fachvereinigung für Versicherungsmathematik in
Deutschland - in einer Fachempfehlung die Sinnhaftigkeit und Berechtigung eines
kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs festgestellt.
Genossenschaftliches Prinzip bestätigt
"Die Debeka wurde vor 120 Jahren von Menschen für Menschen gegründet. Das
Füreinander zählt - für unsere Versicherten, unsere Mitarbeiten-den und alle,
die auf die Debeka vertrauen", führt Müller aus. Dieser genossenschaftliche
Gedanke prägt das Handeln des Versicherers bis heute. Die kapitalmarktabhängige
Stornoabzugsklausel schützt die Gemeinschaft der Versicherten vor Nachteilen,
die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen können.
Hintergrund
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die kapitalmarktabhängige
Stornoabzugsklausel der Debeka als intransparent und inhaltlich unangemessen
kritisiert. Das OLG Koblenz hatte der Klage stattgegeben (Az. 2 UKl 1/23). Die
Debeka hatte Revision eingelegt, um eine höchstrichterliche Klärung
herbeizuführen. Der BGH hat heute die Transparenz der Klausel bestätigt. Das
Verfahren wird nun vor dem OLG Koblenz in der Frage der Angemes-senheit erneut
geführt.
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