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München (ots) -
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof folgt Auffassung der DUH und des BN:
Lebendfallen und Nachtsichttechnik zur Fischotterentnahme verstoßen gegen
Artenschutzrecht
- Umdenken bei Jagdminister Aiwanger und Fischereiministerin Kaniber jetzt
dringend notwendig: Artenschutz und Teichwirtschaft nicht gegeneinander
ausspielen
- DUH und BN fordern konsequente Renaturierung, effektiven Biodiversitätsschutz,
wirksame Abwehrsysteme an Teichen und bessere Honorierung der Teichwirtschaft
Der bedrohte Fischotter darf in Bayern vorerst nicht mittels Lebendfangfallen,
unter Zuhilfenahme von Nachtsichttechnik und künstlichen Lichtquellen gefangen
und getötet werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im
Eilverfahren zur Normenkontrolle der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und des BUND
Naturschutz in Bayern (BN) gegen die Änderungen der jagdrechtlichen
Ausnahmeverordnung (GVBI. 2024, S. 397) entschieden. Damit ist die Jagd auf den
Fischotter an bayerischen Teichen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
untersagt.
Das ist ein wichtiger Erfolg für den Schutz des bedrohten Fischotters in Bayern.
DUH und BN fordern die Staatsregierung auf, Artenschutz und Teichwirtschaft
jetzt endlich zusammenzudenken.
Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: "Jagdminister Aiwanger
und Fischereiministerin Kaniber müssen jetzt einsehen, dass die tierquälerische
Tötung einer streng geschützten Art keine Konfliktlösung sein kann. Stattdessen
müssen Gewässerlebensräume so renaturiert werden, dass sie dem Fischotter genug
Nahrung und Lebensraum bieten, um nicht auf künstliche Nahrungsquellen
auszuweichen. Mit Ablenkteichen, Schutzzäunen und Vergrämung lassen sich
außerdem an vielen Stellen wirksame Abwehrsysteme etablieren. Ökologische
Leistungen der Karpfenteichwirtschaft müssen besser honoriert werden, damit die
Existenz der Betriebe gesichert und ihr gesellschaftlicher Beitrag anerkannt
wird. Statt Gräben zwischen Naturschutz und Fischerei zu vertiefen, sollte die
Bayerische Staatsregierung endlich den Dialog und die Umsetzung wirksamer
Lösungen zum Schutz von Natur und Teichwirtschaft fördern."
Christine Margraf, Leiterin des Naturschutzreferats beim BN: "Wir freuen uns
über die Entscheidung des Gerichts, es ist in den wesentlichen Punkten unserer
Argumentation gefolgt. Auch die Bayerische Staatsregierung kann sich nicht
einfach über europäisches Artenschutzrecht hinwegsetzen. Verluste in der
Teichwirtschaft haben viele Ursachen und nehmen nicht zuletzt durch die
Klimakrise immer mehr zu. Statt sich mit unwirksamen Maßnahmen auf den
Sündenbock Fischotter zu versteifen, brauchen die Teichwirte praxisnahe
Unterstützung im Rahmen der geltenden Gesetze."
Der Normenkontrollantrag der DUH und des BN richtet sich konkret gegen die
jagdrechtlichen Vorgaben zur Fischotter-Bejagung, die die Anwendung
nicht-selektiver Lebendfangfallen sowie die Verwendung von Nachtzieltechnik
erlauben. Beides wird von der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie klar
ausgeschlossen. Bei den Fallen besteht eine erhebliche Verletzungsgefahr.
Insbesondere Muttertiere und von ihnen abhängige Welpen sind dadurch gefährdet.
Auch durch die Verwendung von Restlichtverstärkern oder Wärmebildgeräten
(Nachtzieltechnik) kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob es sich bei zwei
gesichteten Fischottern um eine Fähe mit Jungtier handelt oder um eine Fähe und
einen Rüden. Da Fähen von Entnahmen ausgeschlossen sind, ist die Gefahr zu hoch
den weiblichen Otter zu schießen, anstatt den Rüden oder das subadulte Jungtier.
Mit dem jetzt entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die
Rechtsposition der klagenden Umweltverbände zunächst bestätigt.
DUH und BN empfehlen daher dringend, sich gemeinsam mit den regionalen
Naturschutzverbänden sowie Expertinnen und Experten für wirksame Maßnahmen zur
Stärkung der bayerischen Teichwirtschaft und zur Ko-Existenz mit dem Fischotter
einzusetzen.
Mit Unverständnis reagieren DUH und BN auf die immer wieder wiederholten, aber
unrichtigen Behauptungen, dass die Artenvielfalt an Teichen durch den Fischotter
gefährdet wäre. Der Rückgang von Arten wie z.B. Amphibien ist bundesweit völlig
unabhängig vom Vorkommen des Fischotters. Ebenso ist nicht richtig, dass mit dem
Urteil ein zentrales Instrument fehlen würde, um Teichwirte wirksam vor massiven
Schäden durch den Fischotter zu schützen. Selbst das Gericht hat betont, dass
anstelle der allgemeinen als rechtswidrig aufgehobenen Jagdregelungen in der
Verordnung Einzelfallmaßnahmen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen
nicht gänzlich ausgeschlossen seien.
Hintergrund:
Zuvor hatte die DUH am 30. Juni 2025 im Eilverfahren gegen die
Allgemeinverfügung, die den konkreten Abschuss des Fischotters in Oberfranken
regelt, gewonnen. Außerdem wurden auch zwei konkrete Abschussgenehmigungen an
Teichen erfolgreich beklagt. Zurzeit sind die Rechtsvoraussetzungen für
Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss nach Maßgabe der Artenschutzrechtlichen
Ausnahmeverordnung in Bayern nicht mehr gegeben. Das nun gewonnene Eilverfahren,
welches die Jagdausübungen bis zum Hauptsacheverfahren vollständig aussetzt,
bestärkt zusätzlich die Auffassung, dass eine Bejagung des Fischotters seinem
nach wie vor ungünstigen Erhaltungszustand und dem strengen Schutzstatus
widerspricht und darüber hinaus auch tierschutzrechtlich nicht zulässig ist.
Pressekontakt:
Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer
0160 90354509, mailto:mueller-kraenner@duh.de
Dr. Christine Margraf, Bund Naturschutz Bayern e.V.
mailto:christine.margraf@bund-naturschutz.de
DUH-Newsroom:
030 2400867-20, mailto:presse@duh.de
http://www.duh.de
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