|
Regenstauf (ots) - Viele Steuerzahler in Bayern müssen sich umstellen: Die
Finanzverwaltung erinnert ab sofort nicht mehr an fällige Einkommensteuer- oder
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Wer Vorauszahlungen zu leisten hat, muss nun
selbst die Verantwortung dafür übernehmen. "Wer seine Termine vergisst, riskiert
Säumniszuschläge", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Viele Betroffene hat es
erstmals zum Zahlungstermin 10. März kalt erwischt.
Steuerpflicht ohne Erinnerung
Bayern hatte als letztes Bundesland bisher diesen Service noch angeboten: Vor
jedem Fälligkeitstermin im Quartal verschickten die Finanzämter ein Schreiben,
das auf die anstehende Steuer-Vorauszahlung hinwies. Damit ist nun Schluss. Die
bayerische Finanzverwaltung hat den Postversand dieser Erinnerungsschreiben im
Februar eingestellt.
Steuerpflichtige müssen ihre Termine jetzt selbst im Blick behalten und
rechtzeitig überweisen. Auch die den Schreiben beiliegenden Überweisungsträger
aus Papier werden damit nicht mehr bereitgestellt. Wer für die Zahlung zum 10.
März 2026 auf den Erinnerungsbrief gewartet hat, ging leer aus. Viele
Steuerbürger haben dies noch nicht einmal bemerkt.
Automatische Zahlung als Lösung
Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen, bieten sich automatisierte Lösungen
für Steuerzahler an. Eine Möglichkeit ist das SEPA-Lastschriftverfahren, bei dem
das Finanzamt die fälligen Beträge automatisch vom Konto einzieht. Alternativ
kann ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet werden. Damit ist die
Pünktlichkeit der Zahlungen sichergestellt. Wer weiterhin selbst überweisen
möchte, sollte sich die vierteljährlichen Termine unbedingt im Kalender
notieren.
Ein kleiner Termin mit teuren Folgen
Wird die Zahlung vergessen oder zu spät überwiesen, muss mit zusätzlichen Kosten
gerechnet werden. Denn das Geld muss spätestens am Fälligkeitstag auf dem Konto
des Finanzamts eingegangen sein. Das Gesetz räumt lediglich eine kurze
Zahlungsschonfrist von genau drei Tagen ein. Danach werden Säumniszuschläge
erhoben. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des
rückständigen Steuerbetrags, der auf volle 50 Euro abgerundet wird.
Warum müssen Vorauszahlungen geleistet werden?
Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen dann fest, wenn sich aus dem Steuerbescheid
eine Nachzahlung von mehr als 400 Euro ergibt und mindestens 100 Euro pro
Quartal angefallen sind. Es wird davon ausgegangen, dass dies im kommenden Jahr
wieder der Fall sein wird. Die Vorauszahlungen dienen als Abschlag auf die
voraussichtliche Steuer und sollen verhindern, dass am Jahresende eine hohe
Nachzahlung entsteht.
Betroffen sind vor allem Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Aber
auch Angestellte mit hohen Nebeneinkünften, beispielsweise aus Vermietung oder
Kapitalanlagen, Bezieher von steuerfreien Ersatzleistungen, teilweise Ehepaare
mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 sowie Rentner mit wiederkehrenden
Nachzahlungen können zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen verpflichtet werden.
Vier Termine, die man kennen muss
Die Vorauszahlungen werden einmal pro Quartal fällig. Die gesetzlichen
Zahlungstermine sind der 10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10.
Dezember. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt
sich die Frist auf den nächsten Werktag. Ab jetzt heißt es, selbst dran zu
denken.
http://www.lohi.de/steuertipps
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: mailto:presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
http://www.lohi.de/steuertipps
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/60304/6241917
OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
|