|
Neustadt a. d. W. (ots) - Kinderbetreuungskosten werden bei getrenntlebenden
Eltern nur für den Elternteil steuerlich anerkannt, zu dessen Haushalt das Kind
gehört. Diese Regelung hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, obwohl
sie zu steuerlichen Nachteilen führen kann. Warum sich der BFH mit dem Thema
beschäftigt hat und nicht von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt ist,
erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Nur ein Elternteil kann Kinderbetreuungskosten absetzen
Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als
Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Maximal 6.000 Euro pro Jahr
können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben - und zwar bis zum 14.
Lebensjahr des Sprösslings. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt 80
Prozent, also bis zu 4.800 Euro.
Viele Eltern teilen sich nach einer Trennung die Kosten für die Betreuung ihres
Kindes beziehungsweise ihrer Kinder. Steuerlich profitieren kann davon aber nur
ein Elternteil. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem jüngst veröffentlichten
Urteil bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten nach aktueller Rechtslage nur bei
dem Elternteil als Sonderausgaben anerkannt werden können, bei dem das Kind zum
Haushalt gehört (BFH-Urteil III R 8/23).
BFH bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts Köln
Der Fall war als Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln beim BFH
gelandet. Kläger war ein Vater, der nach der Trennung von der Mutter seines
Kindes erhebliche Betreuungskosten getragen hatte. Seine Tochter lebte im
Streitjahr im Haushalt der Mutter. Der Vater zahlte neben Unterhalt auch
Kita-Beiträge. Die von ihm übernommenen Betreuungskosten wollte er in seiner
Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen - ohne Erfolg.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil das Kind nicht zum Haushalt des Mannes
gehörte. Der Vater klagte dagegen, doch das Finanzgericht Köln bestätigte die
Auffassung des Finanzamts. Es ließ aber Revision zu, und so landete der Fall
beim Bundesfinanzhof.
BFH: Verfassungsrechtlich zweifelhaft, aber nicht verfassungswidrig
Der BFH wies die Revision zurück. Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche
Regelung, wonach Betreuungskosten ausschließlich für ein im eigenen Haushalt
lebendes Kind steuerlich absetzbar sind, verfassungsrechtlich zulässig. Der
Gesetzgeber dürfe typisieren und an die Haushaltszugehörigkeit anknüpfen. Diese
sei ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium, weil der Betreuungsbedarf
typischerweise bei dem Elternteil entstehe, bei dem das Kind lebt.
Auch der Umstand, dass der klagende Vater einen erheblichen Teil der
Betreuungskosten getragen hatte, änderte daran nichts. Maßgeblich sei nicht, wer
zahlt, sondern wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Als
verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern, als dass
sie im Einzelfall dazu führen könne, das von Eltern getragene und eigentlich
abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben
anerkannt werden können. Weil sie beispielsweise der Elternteil trägt, zu dessen
Haushalt das Kind eben nicht gehört. Dies genügte dem BFH aber nicht, um das
Ganze zur Prüfung einer Verfassungswidrigkeit an das Bundesverfassungsgericht
weiterzuleiten.
Der BFH sieht letztlich keinen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten
allgemeinen Gleichheitssatz. Das war die Intention des Klägers gewesen, der das
Thema verfassungsrechtlich prüfen lassen wollte. Der BFH argumentierte unter
anderem, dass Eltern ohne Haushaltszugehörigkeit des Kindes steuerlich ja nicht
schutzlos gestellt seien - dank des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für
Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Denn diese Freibeträge sind
nicht an eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes geknüpft.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: mailto:presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/6242921
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
|