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Frankfurt a.M. (ots) - Die Bloomwell GmbH ("Bloomwell") ist vor den
Bundesgerichtshof (BGH) gezogen, um in letzter Instanz prüfen zu lassen, welche
Grenzen für die Informationsgebung und Werbung für medizinisches Cannabis gelten
(Aktenzeichen I ZR 74/25). Nach dem nun vom BGH verkündeten Urteilsspruch
herrscht Rechtssicherheit für die gesamte medizinische Cannabis-Branche in
Deutschland. Das Urteil ist auch ein Zeichen an die Politik, dass der
Rechtsapparat ohne Änderung des Medizinalcannabis-Gesetzes (MedCanG)
funktioniert. Zugleich kann das BGH-Urteil jedoch die Möglichkeiten der
Patient:innen einschränken, sich zukünftig zu grundsätzlichen Fragen einer
Cannabis-Therapie zu informieren. Denn Beipackzettel, wie sie für herkömmliche
Fertigarzneimittel bekannt sind, existieren bei medizinischem Cannabis nicht und
eine diesbezügliche Informationsbeschaffung scheidet daher aus.
Im Zentrum des Urteils stand die Frage, ob medizinisches Cannabis allgemein als
Therapieform zu betrachten ist oder aber den strengen Werbe-Regelungen für
Fertigarzneimittel unterliegt. Der BGH hat entschieden, dass ein Verweis auf die
mit medizinischen Cannabis therapierbaren Beschwerden unzulässig ist. Eine der
beanstandeten Formulierungen auf der ehemaligen Website informierte
beispielsweise lediglich über typische Beschwerden, die mit einer
Cannabinoid-Therapie gelindert werden könnten. Zudem musste der BGH entscheiden,
ob die bisher vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Verbote mit der
EU-Richtlinie 2001/83/EG in Einklang zu bringen sind und ob die bisherige
EuGH-Rechtsprechung auf den konkreten Fall anwendbar ist. Da nach Ansicht der
Richter durch die Werbung der Patient vor Ausstellung des Rezepts angesprochen
werden könnte, unterliegt dies dem strengen Werbeverbot.
Dr. med. Julian Wichmann, Mitgründer und Geschäftsführer der Bloomwell GmbH:
"Wir haben immer betont, dass die Rechtsprechung Aufgabe unserer dafür
zuständigen Gerichte ist und werden selbstverständlich inhaltliche Änderungen
entsprechend der nun vom BGH in letzter Instanz festgelegten Standards
durchführen. Jedoch herrschte vor dieser Entscheidung auch unter Juristen
Unsicherheit hinsichtlich der Unterschiede und Grenzen zwischen
Informationsgebung und tatsächlicher Werbung für diese spezielle Therapieform,
die vom Arzt als Rezepturarzneimittel zur Herstellung durch die Apotheke
angeordnet wird. Wir werden uns wie die Wettbewerbszentrale dafür engagieren,
dass sich die gesamte Branche an den jetzt feststehenden Rechtsrahmen hält.
Genau das, was das geltende Wettbewerbsrecht beabsichtigt, um unlauteres
Verhalten im Markt abzustellen. Denn die Rechtssicherheit stärkt unser eigenes
Geschäftsmodell und Medizinalcannabis als seriöse Therapieform, was zuletzt
leider durch ungehemmte und illegale Werbung von Plattformen aus dem Ausland in
Verruf gekommen war. Wir bedauern allerdings, dass die Richter lediglich die
Information durch Beipackzettel als rechtskonform ansehen. Denn solche
Beipackzettel gibt es für medizinische Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel
eben gar nicht. Das führt eigentlich die gesamte Argumentation ad absurdum."
Dieses Urteil ist damit vor allem ein herber Schlag für Bürger:innen, die sich
über die Cannabis-Therapie informieren wollen. Zukünftig dürfte es
beispielsweise schwierig werden, online überhaupt zu erfahren, bei welchen
Indikationen Medizinalcannabis bereits erfolgreich eingesetzt wird. Selbst
Betreiber von Foren für Patient:innen oder Chat-Gruppen müssen mit Abmahnungen
rechnen. So hatte die Wettbewerbszentrale im Vorfeld in einer Pressemitteilung
bereits darauf gehofft, dass das Werbeverbot greift, wenn sich "Informationen
allgemein mit medizinischem Cannabis befassen".
Anders als im Vorfeld teilweise von der Gegenseite falsch proklamiert, hat das
Urteil des BGH, dem insbesondere zwei zur Revision zugelassene Screenshots der
ehemaligen Website der Algea Care GmbH ("Algea Care") zu Grunde liegen, dagegen
keine Auswirkungen auf den gegenwärtigen Betrieb der Bloomwell-Plattform.
Vielmehr definierte der BGH in seinem Urteilsspruch, ob bzw. in welchem Umfang
für medizinisches Cannabis gegenüber Verbrauchern geworben werden darf, wenn
dieses vom Arzt im Rahmen der Therapie zur Herstellung durch die Apotheke
verordnet werden soll. In diesem Zusammenhang wurde erstmals im Februar 2024 vor
dem Landgericht Frankfurt die Website der damaligen Algea Care teilweise
beanstandet, die in der ursprünglichen Form längst nicht mehr existiert. Bereits
im Sommer 2024 wurde die einstige Algea Care-Website komplett unter "Bloomwell"
überarbeitet veröffentlicht und dabei unter anderem die Cannabis-Telemedizin und
die Apotheken-Plattform (ehemals "Grüne Brise") vereint sowie
Marketing-Richtlinien überarbeitet.
Zugleich zeigt der Urteilsspruch des BGH, dass eine Anpassung des
Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) nicht zur Förderung der Patientensicherheit
erforderlich ist, sondern die Gerichte basierend auf der bereits herrschenden
Gesetzeslage fundiert urteilen können. Und selbst bei Plattformen im EU-Ausland
ist es - wie von uns bereits exerziert - möglich, gerichtliche Entscheidungen
zustellen und vollziehen zu lassen, um juristischen Verstößen ein Ende zu
setzen. Dieses Urteil zeigt daher, dass die bestehende Gesetzeslage
funktioniert.
Bloomwell GmbH
Die Bloomwell GmbH ist Teil der in Frankfurt ansässigen Bloomwell Group GmbH.
Mit Bloomwell betreibt sie die größte zentrale Plattform für medizinisches
Cannabis in ganz Europa. Durch Innovation und die Digitalisierung der gesamten
Therapie-Prozesse sorgt Bloomwell für eine effektive und zuverlässige Versorgung
von Patient:innen mit medizinischem Cannabis und trägt durch datenbasierte
Forschungsaktivitäten basierend auf Real-World-Data zudem zur Entstigmatisierung
von Cannabis in der Medizin bei. Bloomwell bietet heutzutage monatlich mehr als
hunderttausend Cannabis-Patient:innen, Apotheken, Ärztinnen und Ärzten sowie
Großhändlern eine zentrale digitale Infrastruktur. Auf Wunsch erhalten
Patient:innen über die Plattform Bloomwell ein individuelles eRezept mit
qualifizierter Fernsignatur durch D-Trust, einem Unternehmen der
Bundesdruckerei. http://www.bloomwell.de
Pressekontakt:
Bloomwell Group GmbH
Hamburger Allee 14
60486 Frankfurt am Main
mailto:press@bloomwell.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/181997/6243996
OTS: Bloomwell Group GmbH
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