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Berlin (ots) - Wenn es um Mietminderungen geht, dann spielt auch die jeweilige
Umgebung der Immobilie eine große Rolle. Was mitten in der Stadt ein Mangel sein
könnte, das ist es oft auf dem Lande nicht. In einem bayerischen Zivilverfahren
ging es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darum, wie die
Ausscheidungen von Fledermäusen zu bewerten sind.
(Amtsgericht Starnberg, Aktenzeichen 4 C 768/21)
Der Fall: Auf dem Boden einer überdachten Terrasse fanden Mieter immer wieder
kleine Kotköttel und Urinflecken vor, die von Fledermäusen stammten. Die Tiere
überflogen diese Fläche vom Frühjahr bis zum Herbst auf ihrem Weg zum
Schlafquartier. Die Mieter forderten den Eigentümer auf, etwas dagegen zu
unternehmen. Sie behielten sich wegen dieser Verschmutzungen (und eines Defekts
bei zwei Rollläden) eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent vor.
Das Urteil: Es handle sich hier um "ortsübliche Einwirkungen durch Tiere", die
"grundsätzlich" von Mietern "entschädigungslos hinzunehmen" seien. Schließlich
befinde sich das Objekt "in ländlich-dörflicher Umgebung" und dort müsse man
sich auf eine erhöhte Begegnung mit landesüblichen Tieren und deren Exkrementen
einstellen. Mit einem Besen habe man die Köttel relativ problemlos wegkehren
können. Eine Mietminderung kam nicht in Frage, zumal auch die Probleme mit den
Jalousien nur unerheblich waren.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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