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Berlin (ots) - Eigenbedarfskündigungen setzen voraus, dass der Eigentümer für
sich selbst oder nahe Angehörige Wohnraum benötigt. Ein Betroffener im Rheinland
wollte jedoch sein Objekt mit 6,5 Zimmern wesentlich dafür nutzen, seiner
Kunstsammlung den erforderlichen Platz zu verschaffen und ein Atelier zu
betreiben. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterte
er damit vor Gericht. Im Urteil hieß es, die geplante Wohnnutzung müsse im
Vordergrund stehen, wenn eine Eigenbedarfskündigung erfolgreich sein solle. Dazu
gehörten die Nutzung der Immobilie zum Schlafen, zur allgemeinen Körperpflege,
zur Toilettennutzung sowie zur Zubereitung von Mahlzeiten. Genau das sei aber
den Aussagen des Eigentümers zu Folge nicht zu erkennen. Er wolle dort vielmehr
Gäste empfangen, ein Atelier unterhalten, arbeiten, Material lagern, ein Archiv
anlegen und Sammlungen unterbringen. Hinzu komme eine andere Ungereimtheit: Nach
den Angaben des Mannes ergebe sich lediglich ein Platzbedarf von fünf Räumen, es
stünde also ein Teil des 200-Quadratmeter-Objekts leer. Die Mieter durften
bleiben.
(Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 141/24)
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