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Berlin (ots) - Eine Eigentümergemeinschaft kann einen Kostenverteilungsschlüssel
nicht rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Abrechnungsjahr ändern. Das
verletzt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Prinzip
der Verlässlichkeit, auf das ein Mitglied der Gemeinschaft vertrauen können
muss.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Aktenzeichen 22 C 4/25)
Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin zahlte über einen längeren Zeitraum hinweg
zu viel an Nebenkosten. Schuld daran war eine Fehlannahme bezüglich der Größe
der Wohnung, die in Wahrheit kleiner als vermutet war. Nach einer Vermessung
wurde dieser Missstand offenbar. Per Beschluss änderte die Gemeinschaft den
Kostenschlüssel nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das bereits
abgelaufene Abrechnungsjahr. Das akzeptierte ein anderes Mitglied der
Gemeinschaft nicht.
Das Urteil: Das Amtsgericht erklärte den Beschluss für ungültig, so weit er sich
auf das Vorjahr bezog. Er widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, denn hier sei
der Vertrauensschutz verletzt worden. Ein Eigentümer müsse sich darauf verlassen
können, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen
Kosten nicht nachträglich verändert werden. Einzige Ausnahme könne sein, wenn
der bisherige Schlüssel zu grob unbilligen Ergebnissen führe. Das sei hier nicht
der Fall.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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