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Das Fernsehen baut mit um / Für Betroffene gelten solche Sachbezüge als sonstige Einnahmen (FOTO)

30.03.2026 11:08 Uhr Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Berlin (ots) - Sogenannte "Helferformate" im Fernsehen, in denen Immobilieneigentümer beim Umbau ihres Hauses unterstützt werden, sind seit Jahren beim Publikum beliebt. Die Fachgerichtsbarkeit hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden, dass der Wert der Maßnahmen als sonstige Einkünfte versteuert werden muss.

(Sächsisches Finanzgericht, 4 K 198/18)

Der Fall: Das baufällige Haus einer Familie wurde in Kooperation mit einem Fernsehformat umgebaut, renoviert und ausgestattet. Das alles geschah nach einem festen Drehbuch. Die teilnehmende Familie wurde während der gesamten Umbauzeit filmisch begleitet und musste am Ende weder Sach- noch Arbeitskosten bezahlen. Im Anschluss stellte sich die Frage, wie das alles steuerlich zu bewerten sei.

Das Urteil: Das Finanzgericht entschied, die Einnahmen des Steuerpflichtigen seien mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der objektive Wert der Umbau- und Sanierungsleistungen sei auf Basis des Gutachtens eines Sachverständigen zu schätzen. Die Familie müsse den ermittelten Betrag dementsprechend als sonstige Einkünfte via Einkommensteuer versteuern.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6245829 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)


Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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