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Berlin (ots) - Sogenannte "Helferformate" im Fernsehen, in denen
Immobilieneigentümer beim Umbau ihres Hauses unterstützt werden, sind seit
Jahren beim Publikum beliebt. Die Fachgerichtsbarkeit hat nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden, dass der Wert der Maßnahmen
als sonstige Einkünfte versteuert werden muss.
(Sächsisches Finanzgericht, 4 K 198/18)
Der Fall: Das baufällige Haus einer Familie wurde in Kooperation mit einem
Fernsehformat umgebaut, renoviert und ausgestattet. Das alles geschah nach einem
festen Drehbuch. Die teilnehmende Familie wurde während der gesamten Umbauzeit
filmisch begleitet und musste am Ende weder Sach- noch Arbeitskosten bezahlen.
Im Anschluss stellte sich die Frage, wie das alles steuerlich zu bewerten sei.
Das Urteil: Das Finanzgericht entschied, die Einnahmen des Steuerpflichtigen
seien mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort
anzusetzen. Der objektive Wert der Umbau- und Sanierungsleistungen sei auf Basis
des Gutachtens eines Sachverständigen zu schätzen. Die Familie müsse den
ermittelten Betrag dementsprechend als sonstige Einkünfte via Einkommensteuer
versteuern.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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