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Berlin (ots) - Die von der Bundesregierung geplante Neuregelung zu
Zweigapotheken wird die Arzneimittelversorgung der Menschen verschlechtern und
den Verbraucher- und Patientenschutz aushöhlen. Die ABDA - Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände fordert deshalb den Bundestag auf, die Neuregelung
zu Zweigapotheken im derzeit beratenen
Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ersatzlos zu streichen.
"Eine Neuregelung für Zweigapotheken ist nicht notwendig, denn sie verbessert
die Versorgungssituation nicht", sagt ABDA-Präsident Thomas Preis: "Im
Gegenteil: Die Neuregelung ist patientenfeindlich. Die neuartigen Zweigapotheken
wären aus Patientensicht keine echten Apotheken, denn sie könnten keine
Ausgangsstoffprüfungen im Labor durchführen, viele Rezepturarzneimittel nicht
herstellen und vor allem auch keine Nachtdienste leisten. Die mit vollem
Leistungsangebot arbeitenden Apotheken in der unmittelbaren Umgebung würden
hingegen erheblich geschwächt, denn sie sorgen mit kostenintensiven
Botendiensten und sehr oft auch mit Rezeptsammelstellen für eine gute Versorgung
in strukturschwachen Gebieten. Was die Menschen in ländlichen Regionen gerade
nicht brauchen, sind abgespeckte Abgabestellen, sondern vollwertige Apotheken."
Preis fügt hinzu: "Langfristig würde die Neuregelung sogar den Verbraucher- und
Patientenschutz gefährden, indem sie das Fremd- und Mehrbesitzverbot untergräbt.
Momentan betreibt ein Apotheker oder eine Apothekerin auf der Grundlage einer
einzigen Betriebserlaubnis eine Apotheke mit maximal vier Betriebstätten - und
trägt dafür auch die volle Verantwortung und persönliche Haftung. Mit mehreren
Betriebserlaubnissen für Hauptapotheke und Zweigapotheken stünde dieses
Verbraucherschutzprinzip unnötig juristisch auf dem Prüfstand." Preis sagt: "Die
Menschen wollen keine abgespeckten Zweigapotheken, sondern starke Vollapotheken.
Dafür brauchen wir dringend die zugesagte Erhöhung des Apothekenhonorars auf
9,50 Euro pro Arzneimittel."
Bundesweit gibt es 16.601 öffentliche Apotheken, darunter aber nur 9
Zweigapotheken gemäß § 16 Apothekengesetz (Stand: Ende 2025). Zweigapotheken
dürfen bislang nur nach einem behördlich festgestellten Versorgungsnotstand vom
Inhaber oder der Inhaberin einer nahe gelegenen, anderen Apotheke betrieben
werden. Die auf fünf Jahre zu befristende Erlaubnis kann auf Antrag erneut
erteilt werden.
Mehr Informationen unter http://www.abda.de
Pressekontakt:
Benjamin Rohrer, Pressesprecher, 030 40004-132, mailto:presse@abda.de
Christian Splett, Stv. Pressesprecher, 030 40004-137, mailto:c.splett@abda.de
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OTS: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände
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