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Rosenheim, Bad Reichenhall, Traunstein, Altötting, Mühldorf am Inn, Ebersberg,
Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Weilheim, Landsberg
am Lech, Starnberg (ots) - Der Jahreswechsel rückt näher - und damit auch die
Zeit, in der vielerorts Feuerwerk gekauft wird. Doch Vorsicht: Einige Produkte,
die in benachbarten Ländern oder online angeboten werden, entsprechen nicht den
deutschen Sicherheitsstandards und können beim Zünden unberechenbare und schwere
Folgen haben. Zöllnerinnen und Zöllner stellen jedes Jahr unter anderem nicht
konforme und teils extrem gefährliche Pyrotechnik sicher - allein 2024 waren es
über sieben Tonnen. Deshalb ist es wichtig, beim Kauf genau hinzusehen und sich
vorab zu informieren.
Alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper müssen getestet und mit dem
CE-Zeichen versehen werden. Die Einfuhr von nicht konformem Feuerwerk ohne
CE-Kennzeichen nach Deutschland ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten. Es ist
möglich, dass Feuerwerk aus dem Ausland diese geltenden Kriterien nicht erfüllt
oder sogar gefälschte Zulassungszeichen verwendet werden. Derartige Pyrotechnik
wird daher bei Kontrollen durch den Zoll konsequent beschlagnahmt und wer
versucht, nicht zugelassene Feuerwerkskörper nach Deutschland zu bringen, macht
sich strafbar. Zum Jahreswechsel führt auch das Hauptzollamt Rosenheim zu diesem
Thema intensive Kontrollen durch. Unerlaubte Feuerwerkskörper der Kategorie F3
stellten Zöllnerinnen und Zöllner der Traunsteiner Kontrolleinheit im November
in einem niederländischen PKW fest, der in Fahrtrichtung Salzburg unterwegs war
und am Rastplatz Piding auf der A8 kontrolliert wurde. Die vier Insassen gaben
an, im Kofferraum erlaubte Pyrotechnik, insbesondere Bengalfeuer, dabei zu
haben. Die Durchsuchung des Kofferraumes ergab sodann die zulässigen Bengalfeuer
der Kategorie P1 und zwei Rauchbomben der Kategorie T1. Verschwiegen hatten die
Reisenden eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3, versteckt in der
Reserveradmulde unter dem Kofferraum. Da keine entsprechende behördliche
Erlaubnis für Feuerwerk der Kategorie F3 vorgelegt werden konnte, wurde ein
Strafverfahren eingeleitet und die Feuerwerksbatterie sichergestellt.
"Für die eigene Sicherheit sollte man auf Feuerwerkskörper verzichten, deren
Herkunft man nicht klar nachvollziehen kann oder die keine vorgeschriebene
CE-Kennzeichnung haben", betont Marion Dirscherl, Pressesprecherin des
Hauptzollamts Rosenheim, "nicht auf ihre Sicherheit getestete Böller sind
unberechenbar und sie zu nutzen, kann extrem gefährlich werden. Im schlimmsten
Fall kann es zu Verbrennungen, Verätzungen oder dem Verlust von Gliedmaßen und
Augenlicht kommen."
Für bestimmte Kategorien und Arten von Feuerwerkskörpern ist außerdem eine
Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Die Überwachung der Einhaltung
der sprengstoffrechtlichen Vorschriften obliegt in Deutschland den für das
Sprengstoffrecht zuständigen Behörden der Bundesländer sowie der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM). Der Zoll unterstützt diese Behörden
bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zu explosionsgefährlichen
Stoffen.
Zusatzinformation:
Weitere Informationen zu den Bestimmungen und der konkreten Kategorisierung von
Feuerwerk finden Sie auf der Internetseite der BAM und unter zoll.de:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenk
ungen/Feuerwerkskoerper/feuerwerkskoerper_node.html#vt-sprg-2
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Rosenheim
Marion Dirscherl
Telefon: 08031-3006-7100
E-Mail: Presse.HZA-Rosenheim@zoll.bund.de
www.zoll.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/blaulicht/pm/121259/6183122
OTS: Hauptzollamt Rosenheim
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